Antwort
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist Angehörigen Freier Berufe vorbehalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Die Tätigkeit von Wirtschaftsingenieurinnen und Wirtschaftsingenieuren wird in der Praxis als freiberuflich eingestuft. Liegt kein Katalogberuf vor, so kann die Freiberuflichkeit u.a. nur über die sog. ähnlichen Berufe hergeleitet werden.
Dem Ingenieurberuf ähnlich ist ein Beruf, der in seinem Gesamtbild dem typischen Bild des Ingenieurberufs mit all seinen Merkmalen vergleichbar ist. Da der Ingenieurberuf eine qualifizierte Ausbildung voraussetzt, muss beim ähnlichen Beruf auch die Ausbildung vergleichbar sein (vgl. BFH Urt. v. 11.06.1985, Az.: VIII R 254/80; Urteil in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118).
Da Partner 2 keine Ingenieurausbildung vorweisen kann, kann eine Ähnlichkeit nur bejaht werden, wenn seine Tätigkeit eine "gewisse fachliche Breite des Ingenieurberufs" aufweist, wenn seine Tätigkeit das Wissen des Kernbereichs des Ingenieurberufs voraussetzt. Kernbereiche des Ingenieurberufs sind: Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Verwaltung und Betriebsführung (vgl. BFH Urt. v. 11.06.1985, Az.: VIII R 254/80).
Sie müssen daher prüfen, ob der berufliche Werdegang von Partner 2 eine Qualifizierung beinhaltet, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann bzw. ob die notwendigen Kenntnisse ersatzweise durch Fort- und Weiterbildung, Berufserfahrung oder Selbststudium usw. erworben wurden. Die entsprechenden Nachweise sollten durch Vorlage von repräsentativen praktischen Arbeiten oder schriftlichen Bestätigungen von fachkundiger Seite erbracht werden können. In der Regel ist es nicht ausreichend, „nur“ in einem Ingenieurbereich Fachwissen vorweisen zu können.
Liegen die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit für Partner 2 vor, so bestehen meines Erachtens keine Bedenken an der von Ihnen gewählten Unternehmensbezeichnung.
Bitte beachten Sie: eine abschließende, verbindliche Einstufung kann nicht erfolgen.
Nehmen Sie bei Bedarf die Unterstützung einerRechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für Gesellschaftsrecht in Anspruch.
Nehmen Sie ggfs. auch Kontakt zur örtlich zuständigen Ingenieurkammer auf.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Stand:
Juni 2020
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