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Seminare in der Erwachsenenbildung nebenberuflich anbieten: Rechtsform?

Frage

Ich möchte zusammen mit einer Bekannten Seminare in der Erwachsenenbildung anbieten. Diese finden bis zu zehnmal im Jahr statt (Wochenendseminare) und werden z.T. von weiteren Dozenten (Honorarbasis) unterstützt. Finanziert wird das Projekt durch Teilnehmerbeiträge, die dann für unsere Honorare, Mietkosten, Verpflegung, Material etc. verwendet werden. Für uns beide ist es ein Nebenverdienst. Wie können wir das Projekt am besten durchführen? Ist es besser, z.B. eine GbR oder ähnliches zu gründen oder als Selbständige bzw. Freiberufler (soweit hier überhaupt anwendbar) zu agieren?

Antwort

Wie Sie mitteilen, möchten Sie mit einer Bekannten als Nebenverdienst entgeltliche Wochenendseminare anbieten. Offen ist, in welchem Bereich genau Sie die Erwachsenenbildung anbieten und welche Qualifikation und Ausbildung jeweils Sie und Ihre Bekannte haben. Daher können nachfolgend nur unverbindlich und ohne Anspruch auf Einschlägigkeit und/oder Vollständigkeit erste Orientierungshinweise gegeben werden.

Wenn Sie sich in festen Anstellungen befinden oder verbeamtet sind, wäre im ersten Schritt zu prüfen, ob Sie eine Erlaubnis für eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber oder Staat einzuholen haben.

Ob Sie die Seminare als „Freiberufler“ oder „Selbständiger“ ausüben können, wie Sie fragen, hängt davon ab, ob Ihre Ausbildung und die Art der Seminare Ihnen einen solchen Status ermöglichen. In § 18 Einkommenssteuergesetz (EstG) finden Sie eine Reihe von Freiberufler-Berufen aufgezählt, ebenso in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Freiberuflerinnen und Freiberufler sind nach herrschender Meinung Personen, die ihren Beruf auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung persönlich sowie leitend, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig leisten und dabei Dienstleistungen höherer Art erbringen.

Die Frage, ob man als zwei Einzelanbieter auftritt oder z.B. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann abstrakt nicht beantwortet werden. Das hängt u.a. zum Beispiel davon ab, ob Sie und Ihre Bekannte in den gleichen Bereichen ausgebildet sind und die Seminare abwechselnd im gleichen Fachgebiet anbieten möchten (dann ist eher eine GbR sinnvoll) oder ob es unterschiedliche Fachbereiche sind (dann wären möglicherweise eher eigenständige Einzelangebote in Kooperation mit getrennten Auftritten im Geschäftsverkehr empfehlenswert). Beispielsweise kann also ein Wochenendseminar aus psychologischer Lebensberatung im Wechsel mit Yoga- und Entspannungsübungen bestehen. Dabei kann eine Psychologin oder ein Psychologe und kann eine Yogalehrerin oder ein Yogalehrer jeweils die einzelnen Fachvorträge bzw. Übungen allein anbieten - in Kooperation mit der zweiten Seminaranbieterperson - oder man kann als GbR auftreten und gemeinsam ein Gesamtpaket aus beiden Fachbereichen anbieten.

Wichtig ist, dass dann, wenn man zwei Einzelauftritte haben möchte, um auch getrennte Rechnungsstellungen und Buchhaltungen zu haben und getrennte Versicherungen für getrennte Unterrichtseinheiten etc. abschließen zu können, für die Teilnehmer der Wochenendseminare deutlich gemacht werden muss, wer von Ihnen beiden welchen Fachbereich anbietet und dafür haftet, falls jemand im Unterricht einen Schaden erleidet (z.B. Verletzung bei einer Yogaübung). Denn wenn man den Außenauftritt nicht so gestaltet, dass für die Teilnehmer deutlich und klar ist, wer was zu welchem Preis anbietet und dafür haftet, kann es passieren, dass die Kunden beide Seminarveranstalter als „Außen-GbR“ wahrnehmen und es zu einer gemeinsamen Haftung von Ihnen beiden mit Ihrem Privatmögen kommen kann. Ein Beispiel hierfür wäre, dass Sie z.B.English Conversation“ und Ihre Bekannte „English Grammar“ anbietet. Das wäre dann für die Kunden mutmaßlich ein Gesamtauftritt mit Gesamtverantwortung im Rahmen einer GbR, es sei denn, dass Sie für eine klare Unterscheidbarkeit sorgen.

Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, also einer GbR gemäß der §§ 705 ff BGB, gilt: Auch wenn ein Haftungsfall aufgrund einer Pflichtverletzung in der Unterrichtseinheit von nur einem der zwei Seminarveranstalter verursacht ist, haftet trotzdem die andere GbR-Gesellschafterin oder der andere GbR-Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen mit. Außerdem ist man gemeinsam am Gewinn und Verlust beteiligt, was man bei Einzelangeboten nicht wäre.

Es gibt auch die Möglichkeit, wenn man eine entsprechende Freiberuflerqualifikation hat und eine Tätigkeit ausübt, die unter das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) fällt, statt einer GbR eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu gründen. Der Vorteil bei dieser Tätigkeitsausübungsform wäre es, dass Sie mit der Rechtsform der PartGmbB die Haftung sehr gut auf primär das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft beschränken können, wenn Sie für den entsprechenden Versicherungsschutz sorgen. Alle genauen Einzelheiten finden Sie im PartGG.

Am besten lassen Sie und Ihre Bekannte sich in einer Anwaltskanzlei zu allen Einzelheiten beraten, damit die für Sie beide am besten geeignete Rechtsform gefunden wird und auch die Vertragsunterlagen und Teilnahmebedingungen mit den Seminarteilnehmern und Seminarteilnehmern rechtssicher gestaltet werden können. Außerdem kann dann auch die Zusammenarbeit mit Dozentinnen und Dozenten auf Honorarbasis, was Sie ja auch überlegen, wie Sie schreiben, im Einzelnen geplant und geregelt werden.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Stand:
August 2020

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