Antwort
Da Sie aktuell beide Studenten mit dem Ziel eines Studiumsabschlusses als Ingenieure sind und nach Ihrer Mitteilung noch nicht die abgeschlossene Ausbildung für einen der Freiberufler-Katalogberufe nach § 1 PartGG besitzen, ist derzeit nach dem Gesetzeswortlaut wohl eher keine Gründung einer Partnerschaft möglich, sondern nur beispielsweise die Gründung einer GbR oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft.
Eine PartGmbB setzt im Übrigen gemäß § 8 PartGG neben dem fertigen Berufsabschluss aller Partner bezogen auf einen freien Beruf und der – falls vorgeschriebenen – Zulassung aller Partner zum betreffenden freien Beruf durch die berufsständische Kammer, z.B. die Architektenkammer, weil Sie Architektentätigkeiten erwähnen, etc. einen umfangreichen Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz der Partnerschaftsgesellschaft für alle Tätigkeiten aller ihrer Berufsträger voraus. Wenn Sie schon während des Studiums eine Gesellschaft gründen möchten wie z.B. eine GbR, was Sie erwähnen, können die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine spätere Partnerschaftsgesellschaft (mbB) dann geprüft werden.
Am besten lassen Sie sich von einer auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei, z.B. einer Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht, oder von einem Notar oder einer Notarin zu Ihrer konkreten Geschäftsidee beraten. Sollte sich bei der individuellen rechtlichen Prüfung zu Ihren Qualifikationen und zu Ihren geplanten Dienstleistungen ergeben, dass:
a) die Erbringung dieser Dienstleistungen durch Sie ohne eine abgeschlossene Ingenieursausbildung zulässig ist, und
b) dass es gegebenenfalls eine Darlegungsmöglichkeit gegenüber dem Partnerregister/Handelsregister gibt, dass die Anforderungen für eine Partnerschaft bei Ihnen beiden doch schon aktuell darstellbar sein könnten, dann könnte diese Kanzlei bzw. der Notar oder die Notarin das Thema mit dem Partnerregister/Handelsregister abklären.
In diesem Zusammenhang werden Sie sich dann auch zu Haftungsfragen und zu den Erfordernissen des bereits erwähnten Versicherungsschutzes im Hinblick auf die konkreten Dienstleistungen, die Sie momentan im Markt anbieten möchten, fundiert beraten lassen können.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
November 2022
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