Antwort
Was die beste Gestaltung für Ihre konkrete Situation mit Ihrer Ehefrau als Coach mit nebenberuflichem Kleingewerbe, den sozialversicherten Teilzeitanstellungen von Ihnen und Ihrer Ehefrau und jetzt für Ihren neuen Wunsch, ebenfalls weitere - nebenberufliche - Einnahmen zu erzielen, sein könnte, kann so abstrakt nicht beantwortet werden. Daher können nachfolgend nur einige erste Orientierungshinweise ohne Anspruch auf Einschlägigkeit und Vollständigkeit gegeben werden.
Generell ist immer zu prüfen, ob man von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber neben der sozialversicherten von Abeitgeberin oder vom Arbeitgeber bezahlten Anstellungstätigkeit eine Erlaubnis zu einem weiteren - freiberuflichen oder nebengewerblichen - Tätigwerden benötigt, dies insbesondere auch dann, wenn eine Wettbewerbssituation zwischen Ihren geplanten neuen Angeboten und den Angeboten vom Arbeitgeberunternehmen vorliegen könnte. Sodann ist abzuklären, ob die angestrebte Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist. Wegen der Abgrenzung zwischen Freiberuflichkeit und gewerblicher Tätigkeit klären Sie am besten mit dem Gewerbeamt, ob Ihre Coaching-Tätigkeiten in der von Ihnen konkret geplanten Ausübungsweise überhaupt als (Klein-)Gewerbe eingestuft werden und ob Sie dann ein Einzelunternehmen haben werden oder ob nicht vielmehr faktisch und rechtlich eine Freiberuflertätigkeit einer Sozialpädagogin oder eines Sozialpädagogen vorliegt.
Sollten Sie und Ihre Ehefrau ein gemeinsames Unternehmen gründen wollen, wäre das beispielsweise in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß der §§ 705 ff. BGB oder, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, in der Rechtsform einer Partnerschaft nach den §§ 1 ff. PartGG möglich. Man spricht dann von einer Personengesellschaft. Ob Sie und Ihre Ehefrau getrennte Angebote im Markt platzieren oder zusammen auftreten, hängt von sehr vielen Einzelheiten ab, über die Sie und Ihre Ehefrau sich klar sein sollten. Eine wichtige Rolle spielt dabei u.a. die Frage, ob die von Ihnen neu geplanten Coaching-Angebote zum bisherigen Angebot Ihrer Ehefrau dazu passen, ob Sie den gleichen Kundenkreis erreichen wollen, ob Sie die gleiche Geschäftsanschrift verwenden wollen, ob Sie sich die Gewinne und die Verluste in gleichen quotenmäßigen Anteilen teilen wollen, wie die steuerlichen Konstellationen zu beurteilen sind und wie Sie und Ihre Ehefrau langfristig Ihre persönliche und berufliche Zukunft gestalten wollen.
Möglich ist es grundsätzlich auch, wenn Sie und Ihre Ehefrau ein gemeinsames Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben möchten, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH zu gründen, um die Coaching-Dienstleistungen und Events anzubieten. Dabei kann bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) das Stammkapital der Höhe nach frei zwischen 1,00 Euro bis 24.999,00 Euro gewählt werden, jeweils auf den vollen Euro. Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000,00 Euro betragen. Vorteil wäre es bei einer Kapitalgesellschaft, dass - wenn keine besonderen Einzelumstände vorliegen - grundsätzlich die Kapitalgesellschaft der Vertragspartner für alle Geschäftspartner und Kunden ist und dass die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen für Forderungen von Gläubigern gegen die Gesellschaft haftet.
Am besten lassen Sie und Ihre Ehefrau sich in einer Anwaltskanzlei zu allen Einzelheiten beraten, damit die sozialversicherungsrechtlichen, freiberuflichen, gewerblichen, gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und sonstigen Bestimmungen geprüft werden können und die für Sie beide am besten geeignete Angebotsform für die Coaching-Tätigkeiten gefunden wird und sinnvoll passend dazu die Sach- und Rechtlage gestaltet werden kann.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
September 2020
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