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Geschäftsfeld einer UG ändern: Änderungen wo anzeigen?

Frage

Ich plane als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eine UG per Musterprotokoll mit einem Stammkapital von 1.000 Euro zu gründen. Bei der Gründung einer UG muss im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand angegeben werden. Kommt im Laufe der Zeit ein neuer Geschäftsbereich dazu, den man vorher noch nicht absehen konnte und nun mit der Gesellschaft verfolgen möchte und der nicht vom eingetragenen Unternehmensgegenstand abgedeckt ist, möchte man diesen neuen Geschäftsbereich ggf. mit aufnehmen. An welchen Stellen sind Änderungen nötig (Gesellschaftsvertrag, Handelsregister, Gewerbeamt usw.) und welche Kosten kommen dafür auf einen zu?

Antwort

Wird der Gegenstand einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert, so ist dies stets eine Satzungsänderung.

Die Vorbereitung und Beurkundung der Satzungsänderung erfolgt nur über den Notar. Gewerberechtlich ist üblicherweise auch der Gegenstand des ausgeübten Gewerbes anzumelden, bei bestimmten Tätigkeiten bedarf es sogar einer Genehmigung vor Aufnahme der Tätigkeiten (beispielsweise bei Personenbeförderung, Gaststättengewerbe - hier gibt Ihnen sicher das Gewerbeamt gerne Auskunft). Bei einer umfangreichen Änderung, insbesondere bei einer Änderung auch oder Erweiterung des Schwerpunktes wird daher eine zusätzliche Anmeldung (Ergänzung) beim Gewerbeamt erforderlich sein.

Die Kosten beim Notar für die Vorbereitung und Beurkundung einer Satzungsänderung bei einem Stammkapital von 1.000 Euro belaufen sich auf rund 180 Euro in der geschilderten Konstellation, dazu kommen 130 Euro für die Registeranmeldung.

Für den Eintrag in das Handelsregister müssten Sie mit ca. 70 Euro rechnen.

Die Kosten für eine Meldung (Nachtrag) beim Gewerbeamt kann ich Ihnen leider nicht verbindlich mitteilen. Üblicherweise belaufen sich diese Gebühren auf ca. 20 Euro, wenn keine besonderen Voraussetzungen für das von Ihnen ausgeübte Gewerbe bestehen. Im Zweifel empfiehlt sich aber ein Anruf beim Gewerbeamt, um diese Frage zu klären.

Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Feburar 2019

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