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Gesellschafter einer UG: in welchen Fällen persönlich haftbar?

Frage

Ich möchte durch ein Wandeldarlehen in ein Start-up (UG) investieren. In einer zukünftigen Finanzierungsrunde wird das Darlehen in eine 10% Beteiligung des Unternehmens umgewandelt. Kann ich im Falle einer Insolvenz oder ähnlicher Probleme der UG über die Darlehenssumme bzw. Höhe der Beteiligung hinaus persönlich haftbar gemacht werden? Wann haften Gesellschafter einer GmbH/UG persönlich?

Antwort

Die Anfrage ist recht allgemein formuliert. Es ist vom Einzelfall abhängig, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter in eine persönliche Haftung geraten kann.

Die wichtigsten Fälle sind Folgende:

  • In Sonderfällen kann ein Gesellschafter einer Haftung wegen eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs ausgesetzt sein. Hierzu kann es insb. bei Verletzung des Eigeninteresses der Gesellschaft kommen (Liquiditätsentzug, „Umleiten“ von Aufträgen, Gefährdung der Kreditfähigkeit durch Entziehung von Sicherheiten, Verlagerung von Haftungsrisiken). Betroffen ist jeder Gesellschafter, der an dem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen mitwirkt.
  • Weiter kommt eine Haftung eines Gesellschafters in Betracht, wenn die bereits gegründete Gesellschaft (Vorgesellschaft) nicht zur Eintragung gebracht wird. In einem Liquidations- oder Insolvenzverfahren der Vorgesellschaft sowie im Fall der Aufgabe der Eintragungsabsicht muss jeder Gesellschafter die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in vollem Umfang gegenüber der Vorgesellschaft ausgleichen, deren Anspruch von ihren Gläubigern im Wege der Pfändung verwertet werden kann.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer (wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist, die Gesellschafter) unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Wochen, Insolvenzantrag stellen und macht sich strafbar und ist ggfs. persönlich haftbar, falls er das nicht richtig oder nicht rechtzeitig tut.
  • Bei einer Unternehmergesellschaft ist weiter Folgendes zu beachten: Zum Jahresabschluss ist nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine jährliche Rücklage von einem Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu bilden; diese Rücklage darf nur zum Ausgleich eines nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckten Fehlbetrages oder nicht durch einen Jahresüberschuss aus dem Vorjahr gedeckten Verlustvortrages bzw. zum Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden; bei Verstoß gegen die Pflicht zur Rücklagenbildung sind der Jahresabschluss und der Gewinnverwendungsbeschluss nichtig; dies kann zu Rückzahlungsansprüchen gegen die Gesellschafter und einer Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG führen.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen nur exemplarisch sind und Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Ggfs. sollte Sie Ihre konkrete Haftungsfrage mit Ihrem Notar bzw. einem in diesen Fragestellungen versierten Rechtsanwalt klären. Dies gilt auch für die Haftung eines Wandeldarlehensgläubigers, der Gesellschafter wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an, so dass die Frage nicht generell beantwortet werden kann.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2018

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