Antwort
Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH/ UG; sein Gehalt wird den Betriebsausgaben zugeordnet, auch wenn es sich um die geschäftsführende Gesellschafterin oder um den geschäftsführenden Gesellschafter handelt. Die Höhe kann unterschiedlich geregelt werden, die zwei häufigsten Varianten sind das sog. variable Geschäftsführergehalt und ein Gehalt nach dem Baukastenprinzip.
Bei dem variablen Modell erhält der Geschäftsführer in der Regel ein fixes Grundgehalt (z.B. 0 Euro) und darüber hinaus gewinnabhängige Tantiemen. Konkrete Regelungen werden im sogenannten Geschäftsführungsanstellungsvertrag festgesetzt.
Grundsätzlich hat die Gesellschaft einen großen Entscheidungsspielraum für die Berechnung und Auszahlung des Geschäftsführergehalts (Stichwort: Vertragsfreiheit), dementsprechend können Sie mit den Gehaltszahlungen auch aussetzen.
Allerdings gilt folgendes zu beachten:
Wenn die geschäftsführende Gesellschafterin oder der geschäftsführende Gesellschafter kein Gehalt bekommt, obwohl sie dieses erhalten könnten, könnte das Finanzamt ab einem gewissen Umsatz Gewinne unterstellen und der Einkommensteuer unterwerfen. Das Finanzamt prüft dann die Finanzlage der Gesellschaft und schaut, wie viel Gewinn ein ordentlicher Gesellschafter aus der Gesellschaft herausgenommen hätte. Sofern die Ertragslage des Unternehmens die Zahlung nicht erlaubt, ist dies wahrscheinlich nicht zu befürchten, Sie sollten aber den Steuerberater in die Entscheidung einbeziehen.
Darüber hinaus muss geprüft werden, ob Sozialversicherungspflicht (Kranken- und Rentenversicherung) besteht und welche Mindestbeiträge zu entrichten sind. Das sollte ebenfalls in Absprache mit einer Steuerberaterin und/oder den Sozialversicherungsträgerinnen oder einem Steuerberater und/oder den Sozialversicherungsträgern geklärt werden.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Januar 2024