Antwort
Bei einer Gesellschaftsgründung wird für die Notarkosten grundsätzlich zwischen einer Gründung mit individueller Satzung und einer Gründung mit Musterprotokoll (§ 2 Abs. 1a GmbHG) unterschieden. Innerhalb dieser beiden Kategorien findet bei dem von Ihnen geschilderten Beispiel jeweils kein nennenswerter Kostensprung statt.
Mit folgenden Kosten können Sie für eine Gründung in etwa rechnen:
1. Gründung UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll und Handelsregisteranmeldung, mehrere Gesellschafter - ca. 300 Euro, unabhängig davon, ob das Stammkapital der UG 5.000 Euro oder 8.000 Euro beträgt.
2. Gründung UG (haftungsbeschränkt) mit individueller Satzung und Handelsregisteranmeldung, mehrere Gesellschafter - ca. 800 Euro
Es ist in ihrem Fall also zu empfehlen das Stammkapital direkt mit 8.000 Euro festzusetzen. Eine spätere Kapitalerhöhung von 5.000 auf 8.000 Euro müsste auch notariell beurkundet werden und würde in der Summe höhere Kosten verursachen als der Unterschied (Gebührensprung) in den Gründungskosten. Die meines Erachtens wirklich kostenrelevante Entscheidung für Sie betrifft wie oben ausgeführt allenfalls hier die zu verwendende Satzungsform. Hier ist zu beachten, dass das Musterprotokoll gerade bei mehreren Gesellschaftern nicht unbedingt auf die Belange der Gesellschafter Rücksicht nimmt und deswegen eine individuell für Sie und diesen Fall angepasste Satzung vorzugswürdig ist. Die (Mehr-)Kosten einer nach Beratung beurkundeten individuellen Satzung werden meines Erachtens leicht aufgewogen durch die Risiken, die bei Verwendung des (starren) Musterprotokolls im Falle von mehreren Gesellschaftern entstehen können.
Die unterschiedlichen Kosten bei ihren Notaranfragen erklären sich möglicherweise durch die missverständliche Annahme einer Verwendung von Musterprotokoll oder eigener Satzung. Beachten Sie bitte auch, dass sich zusätzlich geringfügige Änderungen durch Auslagen (Post, Papier, etc.) und Steuern ergeben können.
Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Juli 2019
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