Antwort
Frage 1: "Ein Postfach wie von DHL ist gesetzlich nicht erlaubt."
Für die Beantwortung der Frage ist entscheidend, ob es sich lediglich tatsächlich um einen Bürostandort oder aber um den Firmensitz handeln soll.
Sollte sich Ihre Frage auf den richtigen Firmensitz beziehen, so wäre die Angabe eines Postfachs als Adresse nicht möglich. Dies resultiert daraus, dass die UG im Handelsregister einzutragen ist. Erforderlich ist dabei die Angabe eine ladungsfähige Anschrift. Diese soll die Möglichkeit der persönlichen Übergabe von Schriftstücken ermöglichen. Diese Anforderung erfüllt ein Postfach gerade nicht.
Zielt ihre Frage jedoch darauf ab, dass neben dem Firmensitz auch eine Büroanschrift genutzt werden soll, dann wäre daneben auch die Nutzung eines Postfachs möglich. Die Nutzung wäre dann aber zusätzlich und nicht stattdessen.
Frage 2: "Ein virtuelles Büro (ohne physischen Schreibtisch oder Büroraum) wie von (…) können beide als Firmensitz und Geschäftsadresse verwendet werden."
Da es die Betreiberinnen und Betreiber der virtuellen Büros ermöglichen, dass man am Sitz der Büros seinen Firmensitz meldet, kann ein solches virtuelle Büro in der Tat der Sitz der Gesellschaft sein. Vielleicht ist Ihnen ja schon einmal eine große Tafel im Eingangsbereich aufgefallen, auf denen eine Vielzahl von Firmen steht. Genau diese Firmen haben diese Möglichkeit für sich genutzt.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
August 2020