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UG: Regelungen zur Gewinnbeteiligung?

Frage

Ich plane eine UG zu gründen, die im Onlinehandel von Produkten tätig ist. Zwei meiner Freunde werden ebenfalls mitarbeiten. Allerdings sehe ich ein Problem mit der Bezahlung und kann nichts im Internet hierzu finden.

Meine Vorstellung ist es, das Unternehmen mit einem Freund gemeinsam zu gründen (sprich diesen als Gesellschafter einzusetzen) und die andere Person nur an dem Gewinn von einer von mehreren Verkaufswebsites zu beteiligen.

Sprich, wenn das ganze floppt erhält niemand wirklich was und wenn es klappt verdienen die Beteiligten dementsprechend daran.

Ist das so möglich oder bekomme ich hier ein Problem, weil ich meinen Freunden einen Mindestlohn schulde?

Nachdem es ja doch sehr viele Startups gibt und Freunde die gemeinsam UGs gründen, sollte es ja hier eine passende Lösung geben, ohne direkt hohe Gehälter zahlen zu müssen.

Antwort

Vorauszuschicken ist zunächst, dass Sie – auch wenn Sie eine UG (haftungsbeschränkt) gründen und deswegen bei der Wahl der Höhe des Geschäftskapitals am Anfang zwischen EUR 1,00 bis EUR 24.999,00 jeweils auf einen vollen Euro-Betrag flexibel sind, vergleiche die §§ 5 und 5a GmbH - finanzielle Mittel benötigen, sei es als liquide Barmittel oder aus einem Kredit. Denn allein die Kosten für Rechtsberatung und Steuerberatung sowie für die Gestaltung und das Betreiben von mehreren Verkaufswebsites, was Sie ansprechen, bedeutet ja eine erhebliche Vorleistung.

Wenn Gesellschafter mitarbeiten, können diese über die Gewinnentnahmen Geld verdienen. Dies setzt allerdings voraus, dass Gewinne erwirtschaftet werden, immerhin müssen 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses des Unternehmens in die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage der UG (haftungsbeschränkt) fließen, vergleiche § 5a Absatz 3 GmbHG.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann dabei ein oder mehrere Gesellschafter haben. Mitarbeitende Gesellschafter sind Unternehmer und am Gewinn und Verlust beteiligt. Sie müssen den Nennbetrag ihres Geschäftsanteils, dessen Höhe im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, in bar einzahlen. Später, wenn die Gesellschaft gut läuft, können die Gesellschafter je nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag Entnahmen tätigen und davon leben.

Personen, die keine Gesellschafter sind und abhängig in der Gesellschaft mitarbeiten, können Arbeitnehmer, Angestellte oder Minijobber sein oder es werden externe Dienstleister beauftragt und bezahlt. Wenn nicht die Sondersituation einer ehrenamtlichen Mitarbeit z.B. in einer gemeinnützigen Gesellschaft o.ä. vorliegt, sind die gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsrecht zu beachten.

Eine Möglichkeit wäre es auch, dass drei Gesellschafter die Gesellschaft betreiben. Dabei können die Geschäftsanteile ja unterschiedlich sein, z.B. 36 % je für zwei Hauptgesellschafter und 28 % für einen Gesellschafter, der aus Ihrer Sicht weniger einbezogen sein soll.

Es ist sehr zu empfehlen, dass Sie sich in einer Anwaltskanzlei zu der von Ihnen geplanten Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) und allen damit im Zusammenhang stehenden umfangreichen Themen passend zu Ihrem individuell geplanten Zweck der Gesellschaft insbesondere im Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Kaufvertragsrecht, Onlinemarketingrecht und Produkthaftungsrecht beraten lassen, damit sichergestellt ist, dass a) alle Gesetze und Rechtsbestimmungen eingehalten werden, dass b) Sie (und weitere Personen) als Gründungspersonen und alle Menschen, die in der neuen UG (haftungsbeschränkt) mitarbeiten oder mit den angebotenen Waren in Kontakt kommen, keine Schadens- und Haftungsrisiken eingehen, dass c) das praktische und rechtliche Gesamtkonzept passend zu Ihrem geplanten Gesellschaftszweck tragfähig und erfolgreich sein wird, dass d) der Gesellschaftsvertrag der UG (haftungsbeschränkt) richtig erstellt wird und e) alles steuerlich korrekt gehandhabt wird und vom Finanzamt anerkannt wird.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
-Rechtsanwältin-
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Stand:
September 2022

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