Antwort
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers über die vollständige Erbringung der Stammeinlage und seine endgültige und freie Verfügbarkeit hierüber, ist der Eingang der Anmeldung beim Registergericht.
Erfolgte erst die vollständige Einzahlung, sodann die Anmeldung zum Handelsregister und danach die Abbuchung der Kontoführungsgebühren, ist die Anmeldung nicht zu berichtigen.
Anders ist es, wenn die Kontoführungsgebühren vor dem Eingang der Anmeldung beim Handelsregister abgebucht wurden. Ist die Anmeldung der Gesellschaft noch nicht erfolgt, sollte der abgebuchte Betrag erneut als Stammeinlage erbracht werden, sodass zum Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht die Versicherung des Geschäftsführers zutreffend ist.
Erfolgt die Abbuchung nach Unterzeichnung beim Notar, aber vor Einreichung beim Gericht, sollte gleichfalls die Nachzahlung erfolgen und eine erneute Anmeldung beim Notar unterschrieben werden, da die erste Anmeldung auf der erfolgten Abbuchung unzutreffend ist.
Ich rege an, die konkrete Fragestellung mit der Notarin oder dem Notar, die oder der Sie bei der Gründung begleitet hat, abschließend zu klären.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Juni 2021