Antwort
Der Auflösungsbeschluss kann von der Gesellschafterversammlung ohne Mitwirkung eines Notars gefasst werden. Allgemein ist aber festzustellen, dass die ohne notarielle Mitwirkung gefassten Auflösungsbeschlüsse fehlerhaft sind. Aus diesem Grunde wird oft auch der Auflösungsbeschluss vom Notar entworfen. Kosten: in aller Regel 250 Euro (netto), nur bei Stammkapital von über 3 Mio. Euro höher.
Die Auflösung ist aber eine anmeldungs- und eintragungspflichtige Tatsache (§ 65 GmbHG), die vom bisherigen Geschäftsführer bzw. nunmehrigen Liquidator (das ist meist dieselbe Person) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden muss (§ 67 GmbHG). Diese Handelsregisteranmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen (§ 12 HGB), außerdem muss der Liquidator in der Anmeldungsurkunde strafbewehrte Versicherungen abgeben, dass er keine Hindernisse in seiner Person verwirklicht, die ihn von der Aufgabe eines Liquidators ausschließen. Die Anmeldung muss mit dem Auflösungsbeschluss dem Registergericht in besonderer elektronischer Form eingereicht werden, auch diese „tools" hat der Notar, selten ein Bürger oder eine Gesellschaft. Die Kosten können von der Zahl der Liquidatoren abhängig sein: mindestens rund 150 Euro.
Die Liquidation ist ferner in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (in aller Regel Elektronischer Bundesanzeiger). Das veranlasst meist der Notar.
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Mai 2020
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