Antwort
Die Gründungskosten einer UG (Notar, Registergericht) nach Ihrer Beschreibung (kein Musterprotokoll möglich) liegen bei etwa 1.000 Euro (netto). Gründungskosten kann die UG übernehmen, muss dies aber im Gesellschaftsvertrag festsetzen (§ 26 AktG analog). Eine solche anfängliche Unterbilanz nimmt die Rechtsordnung hin. Gründungskosten, die (weit) über den Betrag des Stammkapitals hinausgehen, führen zur sofortigen Überschuldung der UG und dazu, dass die UG gar nicht erst in das Handelsregister eingetragen wird. Mit anderen Worten: an Ihrem Gründungsaufwand bzw. an der Relation Stammkapital zu Gründungsaufwand stimmt etwas nicht.
Zu Ihrer eigentlichen Frage: Sie können die Gesellschaft neben dem Stammkapital auch mit Kapital aus Gesellschafterdarlehen oder auch mit nicht gebundenem Eigenkapital ausstatten. Dies kann auch schon vor Eintragung geschehen. Zu empfehlen sind aber getrennte Überweisungen, eine für die Stammkapitalaufbringung mit entsprechender Zweckangabe und eine für die zusätzliche Kapitalausstattung wiederum mit entsprechender Zweckangabe.
Soweit Ihr Eigenkapitalbedarf die zunächst angedachten 2.000 Euro übersteigt, sollten Sie überlegen, ob Sie das Stammkapital nicht von vornherein höher dotieren wollen. Bis zu einem Betrag von 30.000 Euro hat dies keine Auswirkung auf die Gründungskosten bei Notar und Registergericht.
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Stand:
Mai 2020
Tipps der Redaktion: