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Wohnsitz im außereuropäischen Ausland: UG oder GbR in Deutschland gründen?

Frage

Mein Ehepartner und ich, möchten unsere Firma im außereuropäischen Ausland schließen und eine neue Firma in Deutschland gründen, da uns der Wirtschaftsstandort Deutschland auf Dauer bessere und stabilere Möglichkeiten bietet und wir vermehrt Anfragen aus Europa erhalten.

Derzeit steht im Raum, eine GbR oder aber eine UG zu gründen. Die Frage ist, können wir beide, als Gesellschafter mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland überhaupt eine GbR gründen? Im Falle der UG wäre dies nach unseren Recherchen möglich. Für den Fall einer GbR konnten wir keine Informationen recherchieren. Ferner ist es vielleicht noch wichtig zu wissen, dass mein Partner die thailändische Staatsangehörigkeit innehat und ich die deutsche Staatsangehörigkeit. Mein Partner wird voraussichtlich seinen ausländischen Wohnsitz beibehalten, da er weiterhin unsere Bestandskunden in Südostasien betreuen wird.

Antwort

1. Eine UG kann von Ausländerinnen und Ausländern ohne weiteres im gegründet werden. Dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dabei ihren Wohnsitz im auch außereuropäischen Ausland haben, schließt dabei die Gründung der UG nicht aus. Auch der Wohnsitz der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der UG im Ausland hindert nicht die Gründung der Gesellschaft in Deutschland.

2. Die Frage, ob Nichteuropäerinnen und Nichteuropäer eine GbR gründen können und welches Recht maßgeblich ist, ist nicht einfach zu beantworten, da hierzu keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Bei der Beantwortung gehe ich davon aus, dass einer der Gesellschafterinnen und Gesellschafter Deutsche bzw. Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland ist und der bzw.die andere Thai ist mit einem Wohnsitz im außereuropäischen Ausland.

Dabei ist von folgendem auszugehen:
Die Frage, nach welchem Recht eine GbR gegründet werden kann und besteht, wird im deutschen Recht nicht einheitlich entschieden.

a. Bestehen Staatsverträge zwischen Deutschland und dem anderen maßgeblichen Staat, so ist dieser vorrangig zu beachten. Dies wäre z.B. der deutsch-amerikanische Vertrag vom 29.10.1954, der hier allerdings nicht Anwendung findet. Lebt der außereuropäische Partner in den USA, wäre zu prüfen, ob dieses Abkommen einschlägig ist.

b. Lebt die andere Partnerin oder der andere Partner in der EU bzw. dem EWR, wird auf das Recht abgestellt, in dem die Gesellschaft gegründet wird. Maßgeblich ist dann das Recht anzuwenden, welches am Gründungsort gilt.

c. Im Verhältnis zu außereuropäischen Drittstaaten, mit denen keine Staatsverträge bestehen, ist bei Gesellschaften aus diesen Drittstaaten von einer gewohnheitsrechtlichen Anknüpfung an den effektiven Verwaltungssitz abzustellen.

Dies bedeutet:
Wird die Gesellschaft in Deutschland gegründet, findet deutsches Recht Anwendung und zwar unabhängig vom Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes.
Wird die Gesellschaft im außereuropäischen Ausland gegründet, kommt aus deutscher Sicht das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in dem die Gesellschaft Aktivitäten entfaltet und von dem sie tatsächlich verwaltet wird. Vorstehendes gilt - nach Auffassung der Literatur in Deutschland - grundsätzlich auch für eine GbR.

Soll die GbR in Deutschland gegründet werden oder soll eine außereuropäische Personengesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland haben wird, gegründet werden, so dürfte aus deutscher Sicht auch deutsches Recht zur Anwendung kommen. Wird die Gesellschaft im außereuropäischen Ausland gegründet und hat ihren Verwaltungssitz auch dort, findet kein deutsches Recht, sondern aus Sicht des deutschen Rechtes das Recht am Verwaltungssitz des außereuropäischen Staates Anwendung.

Beachten Sie: Wird die Gesellschaft im Ausland gegründet, sollte in jedem Fall eine Rechtsgehehrte oder ein Rechtsgelehrter dieser Rechtsordnung hinzugezogen werden. Dieser sollte aus Sicht seiner Rechtsordnung klären, ob die beabsichtigte Vorgehensweise von dieser Rechtsordnung zugelassen ist. Ggfs. kann es sich auch empfehlen, für Deutschland eine GbR zu gründen und für den asiatischen Raum eine vergleichbare Gesellschaftsform nach dem Recht eines der dortigen beteiligten Staaten zu wählen.

Beachten Sie weiter: Viele Fragen des internationalen Gesellschaftsrechtes sind entweder nicht oder nur unzureichend gesetzlich geregelt oder in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Die vorstehenden Ausführungen sind daher vorläufige und stellen lediglich eine erste Stellungnahme dar. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Ggfs. kann es sich empfehlen, eine Rechtsgelehrte oder einen Rechtsgelehrten hinzuziehen, der zu den in Betracht kommenden beteiligten Rechtsordnungen über hinreichende Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes verfügt.

Ab dem 1. Januar 2024 kann bzw. muss unter bestimmten Voraussetzungen eine GbR im Gesellschaftsregister, das bei den Handelsregistern geführt wird, eingetragen werden. Dies erleichtert erheblich den Nachweis der Existenz, der Vertretungsverhältnisse und der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der GbR. Die Eintragung im Gesellschaftsregister muss erfolgen, wenn die GbR Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz oder Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an Grundbesitz werden soll oder wenn sich die GbR an Gesellschaften des Handelsrechtes beteiligt. Näheres erfahren Sie bei der Notarin oder dem Notar, der die Anmeldung für Eintragung zum Gesellschaftsregister für Sie vorbereiten kann.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer

Stand:
Januar 2024

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