Antwort
Im gesetzlichen Musterprotokoll zur Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH ist der Name der Stadt oder Gemeinde anzugeben, in welcher die Gesellschaft ihren Satzungssitz haben wird, der dann auch in das Handelsregister eingetragen werden wird. Der Notar benötigt für die Beantragung der Eintragung der neuen UG (haftungsbeschränkt) beim zuständigen Handelsregister im örtlichen Amtsgericht von Ihnen die korrekte Anschrift der Gesellschaft mit Straße, Hausnummer und Postleitzahl, denn diese Anschrift muss in das Handelsregister eingetragen werden und jede Änderung der Anschrift muss dem Handelsregister auch sofort mitgeteilt werden. Der Sitz der Gesellschaft ist üblicherweise dort, wo der Betriebsmittelpunkt des Unternehmens ist, bei Ihnen also in Darmstadt, da Sie dort ja Ihre Produktionsstätte ansiedeln wollen.
Wenn Sie mit dem gesetzlichen Musterprotokoll arbeiten, ist die Eintragung eines vom Sitz der Gesellschaft abweichenden Verwaltungssitzes darin nicht vorgesehen. Beim Geschäftsführer ist dessen Wohnort einzutragen. Wenn Sie Ergänzungen im Musterprotokoll wünschen, die eigentlich darin nicht vorgesehen sind, müssen Sie den Notar fragen, ob er dazu bereit ist und wenn ja, ob dann noch eine Gründung nach dem Musterprotokoll vorliegt oder eine Normalgründung mit entsprechend höheren Kosten.
Die Gewerbeanmeldung zur Gesellschaft hat an deren Betriebssitz zu erfolgen. Wenn Sie also den Sitz und die Produktionsstätte in Darmstadt einrichten werden, wie Sie mitgeteilt haben, hat dort die Gewerbeanmeldung zu erfolgen.
Wenn jemand für seine Gesellschaft plant, über einen vom Betriebssitz abweichenden Verwaltungssitz der Gesellschaft weniger Gewerbesteuern zahlen zu wollen, kann versuchte Gewerbesteuerhinterziehung vorliegen, insbesondere dann, wenn an dem sogenannten Verwaltungssitz gar keine Betriebsstätte im Sinne von § 12 Abgabenordnung bzw. den einschlägigen Gewerbesteuergesetzesvorschriften vorhanden ist bzw. die entscheidenden Geschäftsführertätigkeiten dort gar nicht oder nur teilweise stattfinden bzw. wenn die Geschäftsführung faktisch von anderen Personen am Satzungssitz bzw. dem Ort der Betriebsstätte ausgeführt wird.
Daher gilt: Wenn ein vom Satzungssitz abweichender Verwaltungssitz eingerichtet werden soll, ist es immer sinnvoll, sich vorab von einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei individuell beraten zu lassen, ob das im konkreten Einzelfall überhaupt von den Voraussetzungen her rechtlich zulässig ist und ob die angestrebten steuerlichen Ziele überhaupt erreichbar sind.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Februar 2022
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