Antwort
Die UG bzw. GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen, also nicht nur mit dem ihr gehörigen Geld bzw. Bankguthaben sondern mit allen Aktiva, die sie besitzt, § 13 Abs. 2 GmbHG. Hat die Gesellschaft Anschaffungen vorgenommen und verfügt sie deshalb nicht mehr über die erforderliche Liquidität, um offene Verbindlichkeiten zu begleichen, muss sie sich die Liquidität beschaffen. Dafür gibt es folgende Wege: Betrieb des Einzugs offener Forderungen (falls vorhanden) oder formelle Erhöhung des Stammkapitals gegen Geldeinlage (registerwirksam, beurkundungsbedürftig) oder freiwilliger Nachschuss von Eigenkapital in der Form von Geld (führt aber nicht zur registerwirksamen Erhöhung des Stammkapitals) oder Aufnahme eines Darlehens oder Veräußerung angeschaffter Gegenstände des Gesellschaftsvermögens. Fehlt der UG/GmbH die erforderliche Liquidität zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten, muss sie Insolvenz anmelden (§§ 15a Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung). Dies gilt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung auch für den Fall der Überschuldung.
Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nur, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, §§ 26 ff. GmbHG. Eine solche Nachschusspflicht ist aber unüblich, insbesondere bei einer UG.
Gesellschafter einer UG/GmbH schulden der UG/GmbH zwar die versprochene Einlage, haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern gegenüber aber nicht. Nur in ganz extrem gelagerten Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung eine Gesellschafterhaftung angenommen, etwa dann, wenn eine Trennung der Vermögenssphären zwischen GmbH und Gesellschafter nicht mehr feststellbar war. Das sind aber tatsächlich Einzelfälle.
Quelle:
Volker Heinze
Notar
Stand:
Juni 2022