Antwort
Sie wollen die Wortschöpfung „AbCd“ für Ihr Unternehmen oder als Marke für Ihr Produkt verwenden und befürchten, die Rechte des Markeninhabers der von Ihnen recherchierten Marke „ABCD“ zu verletzen.
Erstmal ist zu unterscheiden zwischen einer firmenmäßigen Benutzung zur Kennzeichnung eines Unternehmens auf der einen Seite und der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen auf der anderen Seite, denn Voraussetzung für eine Markenverletzung ist ein sogenannter markengemäßer Gebrauch. Bei einer ausschließlichen firmenmäßigen Benutzung könnte es an Bezug zu einem bestimmten Produkt fehlen, sodass hier dann keine markengemäße Benutzung vorliegen würde.
Ferner setzt eine Markenverletzung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus. Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.
Ähnlichkeit der Marken bedeutet in diesem Fall optische oder klangliche Ähnlichkeit (z.B. „Nivea“ und „Niwea“). Der Unterscheid in der Schreibweise dürfte hier keine Rolle spielen. Bei der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist auf das Waren- und Dienstleistung abzustellen, d.h. der Umstand, dass die recherchierte Marke „ABCD“ nur für Schnellbluttests verwendet wird, dürfte nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.
Mit anderen Worten, es stehen sich vom Klangbild her identische Zeichen gegenüber, während bei den Waren Unterschiede bestehen. Ob diese Unterscheide ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können ist schwer vorherzusagen. Letztendlich werden derartige Fragen von Gerichten entschieden, persönlich würde ich dazu tendieren, eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Es empfiehlt sich daher eine weitere Meinung von Patent- oder Markenanwalt einzuholen, insbesondere auch im Hinblick auf den firmen- oder markengemäßen Gebrauch.
Auch reicht eine Recherche nach identischen, älteren Markenrechten nicht aus, sondern es sollte zusätzlich eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden, mit der geprüft wird, ob die neue Marke bei den relevanten Markenämtern in ähnlicher Form für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen schon angemeldet wurde und entsprechender Markenschutz besteht.
Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt
European Patent Attorney
Stand:
August 2022
Tipps der Redaktion: