Antwort
Die Beurteilung des Sachverhalts und die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen sind aus Ihrer Beschreibung nicht zweifelsfrei abzuleiten.
Sie wollen zunächst einen Lizenzvertrag mit dem im EU-Ausland ansässigen Drittanbieter abschließen. In diesem Lizenzvertrag wird es eine Vereinbarung darüber geben müssen, dass 80 % des Kaufpreises von Endabnehmern Ihnen zustehen. Um die sich hieraus ergebenden Konsequenzen beurteilen zu können, wird unbedingt der Lizenzvertrag im Entwurf benötigt.
Ich empfehle Ihnen, zunächst den Lizenzvertrag auszuhandeln. Dieser wird dann vermutlich von einer Rechtsanwältin des Lizenznehmers, einer Rechtsanwältin der Lizenznehmerin, einem Rechtsanwalt des Lizenznehmers oder einem Rechtsanwalt der Lizenznehmerin entworfen werden. Diesen sollten Sie dann von einer im Medienrecht erfahrenen Rechtsanwältin oder einem im Medienrecht erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens prüfen lassen. Dem schließt sich dann die Prüfung durch eine mit Auslandssachverhalten vertrauten Steuerberaterin oder einen mit Auslandssachverhalten vertrauten Steuerberater an.
Erst nachdem Sie dann Klarheit über die sich Ihnen aufdrängenden Fragen haben, sollten Sie den Lizenzvertrag unterzeichnen und die Tätigkeit aufnehmen.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Juni 2020
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