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Geburtsname nach Heirat weiterführen: als Marke eintragen?

Frage

Ich bin Einzelunternehmerin und nehme einen neuen Nachnamen an, da ich bald heirate. Mein Geburtsname ist aber für mein Geschäft sehr wichtig, da er fast wie ein Künstlername klingt und ich über den Namen bekannt bin. Nun möchte ich meinen Geburtsnamen gerne geschäftlich offiziell weiterführen. Die Beantragung und eine Genehmigung als Künstlernamen ist aber von der Behörde nach deren Willkür abhängig und nicht gesichert. Mein Gedanke ist daher, meinen Namen als Marke anlegen zu lassen. Kann ich den Namen (als Markennamen) dann auch als echten steuerkonformen Geschäftsnamen führen als Einzelunternehmerin oder muss ich trotzdem den neuen angeheirateten Nachnamen führen?

Antwort

Zur Aufrechterhaltung Ihres bisherigen Nachnamens könnten Sie eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen und prüfen, ob Ihr Nachname dafür in der Firma verwendet werden kann. Als Einzelunternehmerin müssen Sie unter Ihrem korrekten Namen im Rechtsverkehr auftreten. Ob Ihr Nachname als „Marke“ schutzfähig ist, müssten Sie prüfen und wenn der Name schutzfähig ist und nicht bereits für andere Rechtsinhaber in relevanter Weise geschützt ist, können Sie ihn als Marke eintragen lassen. Man kann Geschäfte aber nicht unter einer „Marke“ als Einzelunternehmer führen, sondern nur unter dem korrekten Vor- und Nachnamen. Vorstellbar wäre allenfalls neben der Künstlernamen-Überlegung die Information im Rechtsverkehr, dass Sie Ihren neuen Nachnamen verwenden mit dem Zusatz Ihres Geburtsnamens, also z.B. Maria Mustermann, geb. Maier. Die Pflicht zur korrekten Namensführung gilt auch im Steuerrecht. Wenn Sie sich für eine Namenskombination aus dem Nachnamen von Ihnen und dem Nachnamen Ihres Verlobten verbunden mit einem Bindestrich entscheiden, müssten Sie den Doppelnamen ebenfalls ständig im Rechtsverkehr führen. Das Einfachste wäre es daher, dass Sie Ihren bisherigen Nachnamen auch nach der Heirat beibehalten, was bei erfolgreichen Geschäftsfrauen in modernen Ehen die meist bevorzugte Handhabung dieses Themas ist. Auch können Sie ja Ihren Verlobten fragen, ob er Ihren Nachnamen annehmen würde.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Dezember 2017

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