Antwort
Zur Aufrechterhaltung Ihres bisherigen Nachnamens könnten Sie eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen und prüfen, ob Ihr Nachname dafür in der Firma verwendet werden kann. Als Einzelunternehmerin müssen Sie unter Ihrem korrekten Namen im Rechtsverkehr auftreten. Ob Ihr Nachname als „Marke“ schutzfähig ist, müssten Sie prüfen und wenn der Name schutzfähig ist und nicht bereits für andere Rechtsinhaber in relevanter Weise geschützt ist, können Sie ihn als Marke eintragen lassen. Man kann Geschäfte aber nicht unter einer „Marke“ als Einzelunternehmer führen, sondern nur unter dem korrekten Vor- und Nachnamen. Vorstellbar wäre allenfalls neben der Künstlernamen-Überlegung die Information im Rechtsverkehr, dass Sie Ihren neuen Nachnamen verwenden mit dem Zusatz Ihres Geburtsnamens, also z.B. Maria Mustermann, geb. Maier. Die Pflicht zur korrekten Namensführung gilt auch im Steuerrecht. Wenn Sie sich für eine Namenskombination aus dem Nachnamen von Ihnen und dem Nachnamen Ihres Verlobten verbunden mit einem Bindestrich entscheiden, müssten Sie den Doppelnamen ebenfalls ständig im Rechtsverkehr führen. Das Einfachste wäre es daher, dass Sie Ihren bisherigen Nachnamen auch nach der Heirat beibehalten, was bei erfolgreichen Geschäftsfrauen in modernen Ehen die meist bevorzugte Handhabung dieses Themas ist. Auch können Sie ja Ihren Verlobten fragen, ob er Ihren Nachnamen annehmen würde.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Dezember 2017