Antwort
Wenn Sie als juristische Person eine Marke anmelden, ist es grundsätzlich so, dass nur das Unternehmensvermögen für die Rechte und Pflichten einzustehen hat. Wenn Sie aufgrund einer Markenanmeldung, die in die Rechte Dritter eingreift, eine Abmahnung bekommen, kommt als Haftungsmaße für geldwerte Ansprüche zunächst das Unternehmensvermögen infrage. In bestimmten Konstellationen kann neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführerin für Ansprüche in Anspruch genommen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Geschäftsführerin willentlich zur Verletzung der Rechte beiträgt und zumutbare Maßnahmen unterlässt, die eine Verletzung abmildern oder beseitigen. Wann dies der Fall ist, muss dann genau geprüft werden.
Zudem ist daran zu denken, dass, dann, wenn aufgrund der Abmahnung die geltend gemachten geldwerten Ansprüche das Betriebsvermögen übersteigen, grundsätzlich eine Überschuldung der Gesellschaft vorliegen könnte. Das kann dann dazu führen, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste.
Um diese Risiken von Anfang an so gering wie möglich zu halten wäre es gut, eine anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Sie bei der Markenanmeldung begleitet.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
August 2020
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