Antwort
Ihre Frage berührt mehrere Aspekte des gewerblichen Rechtsschutzes. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 2010 entschieden, dass die Verwendung einer Marke (Opel Blitz) auf einem Spielzeugauto die Marke OPEL nicht verletzt, da die Verkehrskreise nicht davon ausgehen, es handele sich um ein Produkt (Spielzeugauto) von OPEL. Dies hat der BGH entschieden, obwohl die Marke auch für Spielzeugfahrzeuge eingetragen war.
Denkbar ist allerdings auch, dass das Auto selbst in seiner Form als sogenannte "Formmarke" Schutz genießt. Solche Marken können eingetragene oder aber nicht eingetragene Marken sein, was die Recherche erschwert. Weitergehend ist denkbar, dass das Auto in seiner Form Designschutz genießt, wobei allerdings etwa der deutsche Designschutz nach 25 Jahren endet, weshalb ein 1980 hergestelltes Fahrzeug designrechtlich nicht mehr geschützt sein könnte.
Verbleiben das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht. Hier kann keine eindeutige Auskunft gegeben werden, allerdings spricht schon einiges dafür, dass bei dem von Ihnen angesprochenen Modellfahrzeug jedenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nicht in Betracht kommt. Allerdings können besonders schöne Gestaltungen auch urheberrechtlichen Schutz beanspruchen. Hier hat der BGH jüngst entschieden, dass auch im Bereich der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an den Urheberrechtsschutz zu stellen sind als bei anderen Werkarten wie etwa Schriftwerken. Sollte Urheberrechtsschutz an dem Fahrzeug bestehen, würde dieser erst 70 Jahre nach Tod des Schöpfers enden. Ob ein solcher Schutz gegeben ist, müsste gesondert geprüft werden.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
November 2013