Antwort
Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihren Fragen Folgendes mitteilen:
Kurz vorab: Grundsätzlich ist es zumindest in Deutschland so, dass die bloße Existenz eines Patents noch keine Patentverletzung darstellt. Insofern würde eine solche erst durch das konkrete (auf Basis des Patents oder der entsprechenden Lizenz) vom Lizenznehmer erstellte Produkt hervorgerufen. Hierfür wäre dann dieser, da er das Produkt etwa herstellt oder vertreibt, verantwortlich. Im Regelfall trägt der Lizenzgeber die Haftung z.B. für die auf dem Patent beruhende technische Brauchbarkeit und Ausführbarkeit des Produkts (nicht aber für dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit - diese liegt im Risikobereich des Lizenznehmers). Außerdem hat der Lizenzgeber dafür einzustehen, dass das Schutzrecht existiert und er hierüber verfügungsberechtigt ist, nicht jedoch für den (künftigen) Bestand des Schutzrechts. Bei Sach- oder Rechtsmängeln ist der Lizenznehmer berechtigt, die Zahlung bis zur Mangelbeseitigung zu verweigern. Insofern sollte man etwa mit Zusicherungen hinsichtlich des Patents zurückhaltend sein.
Ein möglichst umfassender Ausschluss der obigen Haftungsrisiken ist bei Lizenzverträgen im Grunde - soweit gesetzlich möglich - durchaus sinnvoll und sollte daher auch vorgenommen werden. Falls Sie zwischen Ihnen und einer möglichen UG einen Lizenzvertrag schließen, sollten Sie hier eine ausschließliche Lizenz erteilen mit dem Recht, Unterlizenzen zu vergeben.
Zu Frage 1: Etwa im Falle von Schutzrechtsverletzungen ist es keine Seltenheit, dass neben der Gesellschaft (z.B. GmbH oder UG) auch der Geschäftsführer in Anspruch genommen wird. Ob die von Ihnen angedachte Konstruktion letztlich unter Haftungsgesichtspunkten Sinn macht oder nicht hängt primär davon ab, wie gut die Haftung bereits durch die vertraglichen Regelungen sowie mögliche Versicherungen ausgeschlossen / abgedeckt werden kann. Für die Problemlage bzgl. eines möglichen Haftungsausschlusses wäre es im Grunde unerheblich, ob Sie direkt oder über die UG eine Lizenz erteilen, also noch eine Gesellschaft dazwischenschalten. Im zweiten Fall wäre es letztlich eine Entscheidung der UG, ob diese den Schaden gegenüber Ihnen durchreicht.
Zu Frage 2: Die verbleibenden Haftungsrisiken lassen sich ohne Kenntnis der Details nicht pauschal abschätzen, da auch diese vor allem mit dem jeweiligen Haftungsausschluss und der Ausgestaltung des Lizenzvertrags zusammenhängen.
Zu Frage 3: Dies hängt vom Inhalt und Umfang der (Betriebs-)Haftpflichtversicherung ab. Hier sollten Sie sich mit dem jeweiligen Versicherungsanbieter abstimmen und ihm genau die möglichen Haftungsrisiken darstellen. Insbesondere das Risiko von Schutzrechtsverletzungen ist erfahrungsgemäß jedoch relativ schwer versicherbar.
Quelle:
Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys.
Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Stand:
März 2024