Antwort
Die Frage ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach folgenden Gesichtspunkten zu unterscheiden:
Möchten Sie die Informationen nach dem Auslesen und Extrahieren aus fremden Websites auf Ihrer Website als Datenbank aufbereiten und zur Verfügung stellen oder im Wege des sogenannten Screen Scrapings (hier werden Informationen fremder Websites nach Sucheingabe durch Nutzer in Echtzeit ausgelesen, extrahiert und sodann auf der eigenen Website zur Verfügung gestellt) zur Verfügung stellen?
Diese beiden Verfahren sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten:
1. Auslesen fremder Inhalte und aufbereitete Darstellung als Datenbank
Zunächst lässt sich festhalten, dass das Auslesen fremder Daten und die Veröffentlichung auf einer eigenen Website nicht grundsätzlich unzulässig ist.
Zu beachten sind konkret folgende Punkte:
Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt. Daher ist zu beachten, dass die Übernahme wesentlicher Teile fremder Datenbankinhalte unzulässig ist. Wann ein übernommener Teil als wesentlich anzusehen ist bestimmt sich nach quantitativer (Umfang der entnommenen Daten im Verhältnis zu den in der Datenbank insgesamt enthaltenen Daten) oder qualitativer (Umfang der erforderlichen menschlichen, technischen oder finanziellen Investitionen) Hinsicht. Sollten also schon ähnliche Angebote im Internet vorhanden sein dürfen diese nicht in wesentlichen Teilen übernommen werden. Um dort möglichen zukünftigen Rechtsstreitigkeiten zu entgehen, kann es sich auch als sinnvoll erweisen bereits im Vorhinein darauf zu achten, sich von diesen in irgendeiner Form abzusetzen; auch wenn der Vorwurf des Kopierens von demjenigen, der den Vorwurf erhebt, zu beweisen wäre.
Weiterhin ist das Datenschutzrecht zu beachten. Bei den von Ihnen genannten Daten kann es sich grundsätzlich (insbesondere Kontaktdaten von Personaltrainern, Ernährungsberatern, Fitnessstudio-Betreibern u.ä.) um geschützte personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handeln. Da die Kontaktdaten jedoch in aller Regel allgemein zugänglich (Telefonbuch, Website o.ä.) sein werden, dürfen diese für eigene Geschäftszwecke genutzt werden. Andernfalls müsste eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.
Daraus ergibt sich, dass die Erstellung einer Datenbank unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen regelmäßig rechtlich zulässig ist:
- keine Kopie einer fremden Datenbank, da diese nach §§ 87 a, b UrhG geschützt sind
- keine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, es sei denn es wurde eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen erteilt
2. Erstellen einer Datenbank im Wege des sog. Screen Scrapings
Bei der Frage der Zulässigkeit des Screen Scrapings ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu differenzieren. Hier sind insbesondere die Art der Daten sowie der Umfang maßgeblich.
Auch hier ist unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um an sich urheberrechtlich geschützte Daten handelt, zu beachten, dass die Übernahme einer gesamten Datenbank oder wesentlicher Teile in aller Regel urheberrechtswidrig ist. Werden jedoch nur einzelne Teil-/Datensätze extrahiert, so ist dies regelmäßig zulässig.
Weiterhin ist entscheidend, ob technische Vorkehrungen gegen das Screen Scraping bestehen. Solche dürfen nicht umgangen werden.
Daraus ergibt sich, dass das sogenannte Screen Scraping unter den folgenden Voraussetzungen regelmäßig zulässig ist:
- extrahierte Daten dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn sie nicht über das Urheberrecht geschützt sind
- Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, wenn es sich dabei um unwesentliche Teile der Datenbank handelt
- technische Vorkehrungen gegen Screen Scraping dürfen nicht umgangen werden
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
Juli 2014