Antwort
Grundsätzlich sind bei Findung eines Namens u.a. urheberrechtliche und insbesondere markenrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen. Ohne die Kenntnis des konkreten Namens ist eine Prüfung nicht möglich. Auch kann ich in diesem Rahmen keine konkreten Rechtsfragen in konkreten Fällen beantworten, da mir dies standesrechtlich nicht möglich ist.
Allgemein weise ich gerne jedoch auf Folgendes hin:
Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers, da die Gebrüder Grimm (so sie denn Schöpfer der Märchen sind) seit über 70 Jahren tot sind, dürfte hier kein urheberrechtlicher Schutz zu befürchten sein. Denkbar ist theoretisch noch, dass bestimmte Märchennamen für neuere Werke Verwendung finden, die dann einer Nutzung auch für ein Café entgegenstehen könnten, wenngleich dies auch nicht sehr wahrscheinlich ist.
Markenrechtlich ist zunächst zu beachten, dass bei Identität der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen nur noch eine geringere Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen vorliegen muss, für die eine Marke Verwendung findet. Beim Vergleich von Rosen und Cafés vermag ich eine solche Ähnlichkeit auf den ersten Blick nicht festzustellen, auch hier wäre aber ein Blick in die Rechtsprechung erforderlich.
Bezüglich des im Handelsregister eingetragenen Firmennamens findet u.a. auch das Markenrecht Anwendung, welches sog. Unternehmenskennzeichen wie etwa die Firma, also den Namen eines Unternehmens, schützt. Hier wären dann die Branchen zu vergleichen, in denen ein Name genutzt werden soll. Hier stünden sich sodann der Weinhandel und die Gastronomie in Form des Betriebs eines Cafés gegenüber. Hier ist nicht auszuschließen, dass eine gewisse Ähnlichkeit anzunehmen wäre.
Letztlich schützt das Markenrecht auch sog. Werktitel, also z.B. Titel von Büchern, Theaterstücken oder auch Softwareprodukten. Auch hier ist denkbar, dass ein Märchenname für ein solches Produkt Verwendung findet. Im konkreten Fall müsste dann auch hier geprüft werden, ob eine Kollisionsgefahr besteht.
Unabhängig von einer möglichen Kollision ist die Eintragung eines Zeichens als Firma im Handelsregister grundsätzlich möglich, da die IHKs eine Namensidentität lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich prüfen. Sofern also der Weinhandel in München eingetragen ist, stünde einer Eintragung der Firma für den Betrieb eines Cafés in Hamburg das Firmenrecht nicht entgegen. Wohlgemerkt: Markenrechtlich kann immer noch eine Kollision vorliegen.
Auch Marken können eingetragen werden, wenn identische Marken bereits zuvor eingetragen worden sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt kümmert sich nicht um mögliche Kollisionen, sondern überlässt dies den Parteien. Entsprechendes gilt für viele andere nationale Markenämter oder auch das Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante (HABM).
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
April 2015