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Markenanmeldung: Prüfung ob ältere Markenrechte bestehen?

Frage

Ich möchte eine Wortmarke beim DPMA eigenständig anmelden. Das Ganze habe ich bereits vor 2 Jahren gemacht, allerdings war damals die Benutzeroberfläche anders gestaltet.

Die einzelnen Nizza-Klassen enthalten genormte Begriffe, die man einzeln anwählen kann. Diese sind jetzt (neu!) wiederum in Subkategorien eingeteilt. Damals, habe ich einfach alle Begriffe (mit Hilfe eines Skriptes) angewählt. Heute geht das nicht mehr so einfach.

Hintergrund ist, dass ich praktikablerweise alle angewählt habe, um den größtmöglichen Schutz zu haben.

Man sagte mir telefonisch bei der DPMA, dass es ausreicht, wenn ich nur (noch) die Oberbegriffe auswähle. Bei den Alkoholischen Getränken wäre dies lediglich:

  • Alkoholische Essenzen und Extrakte
  • Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier

Ist diese Aussage korrekt? Habe ich damit sämtliche alkoholische Getränke abgedeckt, oder lohnt es sich doch alle Unterbegriffe anzuwählen?

Antwort

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) überprüft Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse hin, wie z. B. fehlende Unterscheidungskraft, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ein in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen oder ob ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung vorliegt.

Jedoch prüft das DPMA nicht, ob ältere Markenrechte bestehen, die einer Eintragung ins Markenregister entgegenstehen könnten. Vielmehr können Inhaber älterer Markenrechte diese in einem sogenannten Widerspruchsverfahren nach Eintragung und Veröffentlichung der Marke geltend machen.

In dem Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Dies ist zu bejahen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei hängt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke ab, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.

In einem solchen Widerspruchsverfahren kann es erforderlich sein, das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch Streichen von einzelnen Waren- und/oder Dienstleitungen einzuschränken. Hier ist ein detailliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis von Vorteil, da man nachträglich dem ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis keine weiteren Waren und/oder Dienstleistungen hinzufügen kann. Daher lohnt es sich schon, möglichst alle Unterbegriffe auszuwählen.

Quelle:
Tobias Kalinowski
Patentanwalt
European Patent Attorney

Stand:
Juni 2022

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