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Markenkleidung verändern/recyclen: Schutzrechte beachten?

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Frage

Ich möchte das Angebot meines Kleingewerbes als Maßschneiderin erweitern, indem ich Bekleidung in Secondhand-Läden einkaufe und diese umgestalte – Teile entfernen, Teile aus anderen Stoffen einsetzen, kombinieren, bemalen, Schmuck darauf anbringen usw. und diese Stücke dann als Upgecyclet weiterverkaufe.

Jetzt bin ich mir aber sehr unsicher, ob ich das überhaupt darf, da das ja ursprünglich alles Markenkleidung wäre. Werben würde ich nicht mit den Markennamen, da das für mich keine Rolle spielt und durch den Umbauprozess würden die ursprünglichen Etiketten ohnehin aus den Kleidern entfernt und meine eingefügt werden. Auch kämen Kleidungsstücke mit Logoaufdrucken anderer Marken für mich nicht in Frage. Darf ich meinen Plan rechtlich so umsetzen? Was muss ich dabei beachten?

Muss ich vorher alle Modemarkeninhaber auf Verdacht um Erlaubnis fragen, falls mir mal ein Teil von ihnen im Secondhandladen unterkommt?

Antwort

Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen: Bei dem skizzierten Geschäftsmodell spielen ganz unterschiedliche rechtliche Fragestellungen eine Rolle und es kommt wohl auch auf den jeweiligen Einzelfall – also die neu hergestellte Bekleidung – an.

Generell darf man für die Europäische Union bestimmte Produkte des Originalherstellers auch weiterverkaufen. Eine Ausnahme davon gibt es jedoch, wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Dies könnte also bei neuen Kombinationen – zumindest aus Sicht des Herstellers – der Fall sein. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass neben erkennbaren und leicht entfernbaren Marken im Label auch weitere Elemente markenrechtlich geschützt sein können (z.B. bestimmte Ziernähte, Positionen etc.), sodass es möglicherweise nur schwer möglich ist, tatsächlich sämtliche markenrechtlich geschützten Elemente zu entfernen.

Für eine genauere Prüfung unter Vorlage eines entsprechenden Produkts empfiehlt sich ggf. der Kontakt mit einem Anwalt. Die Abklärung mit den Markeninhaberinnen bzw. den Markeninhabern dürfte demgegenüber nur relativ schwer möglich sein.

Quelle:
Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys.
Patentanwalt
European Patent
Trademark and Design Attorney

Stand:
Januar 2023

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