Antwort
Grundsätzlich gilt, dass eine eingetragene Marke so zu nutzen ist, wie sie im Register veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Wort-Bildmarke so für die Waren und Dienstleistungen genutzt werden muss, wie diese eingetragen ist. Handelt es sich beispielsweise um eine schwarz-weiße Marke, ist diese in schwarz-weiß zu nutzen und ist diese in bestimmten Farben eingetragen, so ist sie in diesen Farben zu nutzen. Nur dann wird die Marke rechtserhaltend genutzt, sodass, abgesehen von dem Sonderzeitraum der ersten fünf Jahre, auch anderen gegenüber die Nutzung untersagt werden kann.
Das bedeutet aber nicht, dass sie das Zeichen nicht auch in normaler Schrift in Ihrem Internetauftritt und in Fließtexten, beispielsweise Werbetexten, verwenden können. Würden Sie die Marke allerdings dann nicht parallel so nutzen wie sie eingetragen ist, dann könnte es mit der sogenannten rechtserhaltenden Nutzung 5 Jahre nach Eintragung der Marke problematisch werden.
Letztlich heißt das also, dass Sie die Marke so nutzen sollten, wie diese eingetragen ist. Wenn Sie dann parallel das Zeichen nur in Schrift verwenden, ist das zumindest nicht problematisch.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Corporate Brand Manager (BAW)
Stand:
Juni 2022
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