Antwort
Mir ist zu der Frage eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bekannt. Nach meiner Kenntnis hat sich jedoch das OLG Celle im Jahre 2017 mit der Fragestellung befasst. Danach meldete eine mit 2.000 Euro gegründete UG (haftungsbeschränkt) ihre Barkapitalerhöhung um 23.000 Euro zum Handelsregister an. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer versicherte in der Anmeldung, dass er auf den neuen Anteil dem Kapitalerhöhungsbeschluss entsprechend einen Betrag von 10.500 Euro eingezahlt habe. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, da zu versichern sei, dass die gesetzlichen Mindesteinlagen von 12.5000,00 Euro (und nicht nur von 10.500,00 Euro) erbracht sei.
Das OLG Celle (Beschluss vom 17.07.2017, Az. 9 W 70/17) hat der Gesellschaft Recht gegeben. Es müsse lediglich versichert werden, dass auf das neue Stammkapital die Einlagen bewirkt sind. Eine Versicherung in Bezug auf das ursprünglich erbrachte Stammkapital (d.h. 2.000 Euro) sei nicht erforderlich. Der Halbaufbringungsgrundsatz sei gewahrt, wenn die Aufbringung des ursprünglichen Gründungskapitals von 2.000 Euro sowie der Einzahlung im Rahmen der Kapitalerhöhung von 10.500 Euro das Mindeststammkapital der GmbH von 12.500 Euro erreiche.
Bitte beachten Sie: Andere obergerichtliche Entscheidungen oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Fragestellung sind mir derzeit nicht bekannt. Es sollte daher stets mit dem örtlich zuständigen Registergericht geklärt werden, ob dieses eine entsprechende Barkapitalerhöhung bei einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH hin anerkennt.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2020