Antwort
Zunächst wird für die Bezeichnung von kaufmännischen Handelsgewerben nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) - wie bei einem Einzelunternehmen mit Handelsregistereintrag - der Begriff der „Firma“ verwendet. Bei der Verwendung dieser Firma im geschäftlichen Verkehr müssen diverse gesetzliche Pflichtangaben beachtet werden. So sehen beispielsweise die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV) und das Telemediengesetz für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG) vor, dass stets deutlich wird, wer die tatsächliche Anbieterin und der tatsächliche Anbieter der Leistung ist. Danach ist es für den Fall einer Einzelunternehmerin oder eines Einzelunternehmers mit Handelsregistereintrag grundlegend und nicht abschließend erforderlich, dass der Firmenname mitsamt der Rechtsform (e.K.) sowie die zugehörige Betreiberin/Inhaberin bzw. der zugehörige Betreiber/Inhaber des Einzelunternehmens aufgeführt wird. Daneben können aus einzelnen Vorschriften noch weitere Pflichtangaben hervorgehen. Im Falle des Impressums wären beispielsweise ergänzend und nicht abschließend die Adresse, Kontaktdaten, der Handelsregistereintrag oder (falls vorhanden) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 TMG) zu nennen.
Zuletzt noch zu der Verwendung der Begrifflichkeiten „Geschäftsführer/Inhaber“: Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 18 Abs. 2 HGB) darf die Firma nicht dazu geeignet sein, „über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“. In diesem Rahmen ist entscheidend, dass der Begriff des „Geschäftsführers“ den rechtlichen Vertreter einer sog. juristischen Person - wie beispielsweise der GmbH - bezeichnet. Bei Einzelunternehmen werden dagegen regelmäßig keine Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eingesetzt, sondern die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer selbst leitet das Unternehmen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Verwendung der Bezeichnung „Geschäftsführer“ der irreführende Eindruck entsteht, es handele sich bei ihrem Gewerbe um eine Gesellschaft (wie der GmbH) und eben nicht um eine Einzelunternehmerin oder einen Einzelunternehmer. Im Falle einer solchen Irreführung kann eine Abmahnung aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) drohen. Folglich sollte vorsorglich von der Bezeichnung „Geschäftsführer“ - und das auch in Form der von Ihnen aufgezeigten Kombinationen - Abstand genommen werden. Stattdessen bietet sich die alleinige Verwendung von „Inhaber“ an.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Stand:
Mai 2020
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