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Unternehmensnamen am Klingelschild anbringen: Pflicht?

Frage

Ich habe einen Firmennamen im Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht behauptet aber, ich wäre verpflichtet nach § 29 HGB auch den Firmennamen meiner Softwarefirma am privaten Klingelschild anzubringen. Der Paragraph verpflichtet mich aber dazu gar nicht, denn da ist die Rede von Eintragung in das Handelsregister und nicht von Firmennamen an Briefkästen. Und ich will mich gegenüber meinen Nachbarn nicht als Firmeninhaber outen.

Antwort

Zunächst einmal gibt es tatsächlich kein Gesetz, das explizit die Anbringung der Firma am Klingelschild oder an ähnlicher Stelle vorsieht.

Das Amtsgericht könnte jedoch aufgrund der für Gewerbe geltenden Verpflichtung, eine sog. ladungsfähige Adresse vorzuweisen, zu dieser Annahme gelangt sein. So fordern beispielsweise und nicht abschließend § 29 HGB in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Handelsregistereintrag. Entsprechend haben Sie wohl die aktuelle Anschrift der Niederlassung Ihres Gewerbes – die anscheinend mit Ihrer Privatadresse identisch ist – im Handelsregister angegeben. Falls Sie im Internet unternehmerisch auftreten müssten Sie diese Angabe übrigens auch Impressum hinterlegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz).

Sinn und Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Adresse ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern bzw. Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern eine unbeschwerte und somit effektive Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach einem Blick in das Handelsregister kann so beispielsweise eine Beschwerde oder gar Klage an die Firmenadresse versendet werden. Sinngemäß muss Ihr Gewerbe unter der hinterlegten Anschrift für solche Belange „anzutreffen“ sein. Entsprechend muss jegliche an den Namen Ihres Gewerbes (= Firma) adressierte Post auch zugestellt werden können. Ohne weitere Details über Ihre unternehmerische Tätigkeit bzw. zu Ihren Räumlichkeiten zu kennen, wäre dies wohl nur möglich, wenn der Firmenname auch an der Klingel oder am Briefkasten vermerkt ist.

Um Ihr Anliegen abschließend zu beantworten lohnt es sich aber in jedem Fall eine Anwältin oder einen Anwalt aufzusuchen. Dies insbesondere, weil bereits ein Rechtsstreit im Gange ist.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Stand:
Juni 2020

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