Navigation

Einzelunternehmen: Logo mit Fantasiename?

Frage

Ich möchte ein Einzelunternehmen gründen und Dienstleistungen anbieten. Darf ich als Einzelunternehmen bei meinem Logo nur mit „Mustermann Dienstleistungen“ auftreten oder muss auch beim Logo „Max Mustermann Dienstleistungen“ auftauchen?

Antwort

Als einzelnem Unternehmer ist es Ihnen grundsätzlich erlaubt, Ihre Dienstleistung mit einem Logo zu versehen. Dabei können Sie grundsätzlich einen Fantasienamen für Ihren Dienstleistungsbetrieb verwenden. Davon abzugrenzen ist die notwendige Angabe beim Auftreten im Geschäftsverkehr. Hier ist es erforderlich, dass der komplette Vor- und Zuname anzugeben ist. Beides aber sind unterschiedliche Dinge, denn mit dem Logo versuchen Sie sich von anderen Dienstleistern abzuheben und die Angabe des vollständigen Namens ist eine gesetzliche Anforderung.

Sie hätten also grundsätzlich zwei Möglichkeiten beim Auftreten am Markt. Sie könnten das Logo bereits mit Ihrem vollständigen Namen verbinden und dann in den weiteren Geschäftsunterlagen die Adresse anderen notwendiger Angaben wiedergeben. Oder aber Sie trennen die Angabe von Logo und die Angabe Ihres vollständigen Namens.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Juli 2019
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben