Antwort
Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland sehen für gewerbliche Anbieter vor, dass diese im geschäftlichen Verkehr verschiedene Pflichtangaben zu machen haben. Das gilt unabhängig davon, ob man im Onlinebereich oder im Offlinebereich tätig ist, wobei sich der Umfang ein wenig unterscheidet. Abgesehen von der Rechtsform, in welchem Sie Ihre Unternehmung betreiben - es muss sich immer ergeben, wer der tatsächliche Anbieter der Leistung ist.
Bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen ist, wie bei jeder anderen Unternehmensform auch, die Nutzung eines Phantasienamen zulässig. Neben diesem sind aber unbedingt Ihr vollständiger bürgerlicher Name sowie Ihre Anschrift aufzuführen. Der von Ihnen verwendete Zusatz "geschäftsführender Inhaber" ist im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen bedenklich. Auch wenn andere teilweise diese Bezeichnung verwenden, ist dieser schon nach dem Bedeutungsinhalt bei einem Einzelunternehmen widersprüchlich. Es kann diesen Zusatz "geschäftsführender Inhaber" hier nicht geben. Denn bei einem Einzelunternehmen können der Inhaber und derjenige, der den Betrieb führt, nicht auseinanderfallen.
Als Einzelunternehmer ist nur der Inhaber selbst der Betreiber, der Eigentümer und der rechtlich verbindlich Handelnde und Verpflichtete. Bei einer anderen Gesellschaftsform hingegen, kann der Gesellschafter, Eigentümer oder Teileigentümer, und derjenige, der die Geschäfte führt, sehr wohl auseinanderfallen. Hier spricht man dann vom geschäftsführenden Gesellschafter. Für Ihr Einzelunternehmen wäre daher die Angabe "Phantasiename - Inhaber ." unbedenklich und empfehlenswert.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2014