Antwort
Erst einmal haben Sie richtig erkannt, dass diverse Vorschriften, wie beispielsweise die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) für den Bereich der Dienstleistungen, oder das Telemediengesetz (TMG) für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation, eine zwingende Angabe des bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr erforderlich machen. Daher sollten Sie insbesondere bei geschäftlichen Handlungen sowie im Impressum neben der Geschäftsbezeichnung auch stets Ihren bürgerlichen Namen aufführen. Dies dient Identifikationszwecken, da kein (Handels-)Registereintrag existiert, aus dem ein Verbraucher einen Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezeichnung und Ihrer konkreten Person herstellen könnte.
Zusätzlich ist zu beachten, dass Sie mit der Geschäftsbezeichnung keinen irreführenden Eindruck bei dem angesprochenen Verkehrskreis hinterlassen dürfen. So darf eine Geschäftsbezeichnung beispielsweise (und nicht abschließend) nicht darauf schließen lassen, dass das zugehörige Kleinunternehmen eine Größe oder Bedeutung einnimmt, die tatsächlich nicht gegeben ist. Insbesondere darf dabei nicht auf ein Unternehmen mit Handelsregistereintrag geschlossen werden können, weshalb etwa auf Rechtsformzusätze wie „e.K.“ oder „GmbH“ unbedingt zu verzichten ist.
Dagegen wird der von Ihnen gewünschte Inhaberzusatz heute nicht mehr mit einem Unternehmen mit Handelsregistereintrag bzw. mit einer Kaufmannseigenschaft assoziiert. Daher scheint Ihr Vorschlag unter der Prämisse, dass Sie bei geschäftlichen Handlungen stets transparent und in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Geschäftsbezeichnung Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen, zulässig.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Stand:
Juli 2020
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