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Kleines Einzelunternehmen: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich habe ein Kleinunternehmen, das ich Anfang des Jahres beim Finanzamt angemeldet habe und ich neben meiner Haupttätigkeit als Teilzeitangestellter ausübe. Ich werde als Mediengestalter für Bild und Ton tätig und würde das Kleinunternehmen gerne unter einem Phantasienamen führen, da ich dies für die Wirkung nach außen professioneller finde. Ist ein Phantasiename erlaubt, ohne dass im Namen direkt der Nach- oder Vorname steht? Ich würde es wie folgt angeben:
Phantasiename
Inhaber: Vorname Nachname
Musterstraße 123
12345 Musterstadt

Antwort

Erst einmal haben Sie richtig erkannt, dass diverse Vorschriften, wie beispielsweise die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) für den Bereich der Dienstleistungen, oder das Telemediengesetz (TMG) für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation, eine zwingende Angabe des bürgerlichen Namens im Geschäftsverkehr erforderlich machen. Daher sollten Sie insbesondere bei geschäftlichen Handlungen sowie im Impressum neben der Geschäftsbezeichnung auch stets Ihren bürgerlichen Namen aufführen. Dies dient Identifikationszwecken, da kein (Handels-)Registereintrag existiert, aus dem ein Verbraucher einen Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezeichnung und Ihrer konkreten Person herstellen könnte.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sie mit der Geschäftsbezeichnung keinen irreführenden Eindruck bei dem angesprochenen Verkehrskreis hinterlassen dürfen. So darf eine Geschäftsbezeichnung beispielsweise (und nicht abschließend) nicht darauf schließen lassen, dass das zugehörige Kleinunternehmen eine Größe oder Bedeutung einnimmt, die tatsächlich nicht gegeben ist. Insbesondere darf dabei nicht auf ein Unternehmen mit Handelsregistereintrag geschlossen werden können, weshalb etwa auf Rechtsformzusätze wie „e.K.“ oder „GmbH“ unbedingt zu verzichten ist.

Dagegen wird der von Ihnen gewünschte Inhaberzusatz heute nicht mehr mit einem Unternehmen mit Handelsregistereintrag bzw. mit einer Kaufmannseigenschaft assoziiert. Daher scheint Ihr Vorschlag unter der Prämisse, dass Sie bei geschäftlichen Handlungen stets transparent und in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Geschäftsbezeichnung Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen, zulässig.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *

Stand:
Juli 2020

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