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Kleinunternehmer ohne Handelsregistereintrag: Unternehmensbezeichnung?

Frage

Ich habe mein Gewerbe als Kleinunternehmer mit Kleinunternehmerregelung angemeldet. Auf einen Eintrag im Handelsregister habe ich verzichtet. Nun habe ich in vielen Foren gelesen, dass man einen Fantasienamen als Kleinunternehmer nutzen darf. Jedoch muss auch der komplette Name mit erwähnt werden. Jetzt stellt sich die Frage was rechtens ist:

  1. Fantasiename
    Inhaber: Max Mustermann
    Musterstraße 1
    12345 Musterstadt

oder

  1. Fantasiename - Max Mustermann
    Max Mustermann
    Musterstraße 1
    12345 Musterstadt

Darf ich den Fantasienamen als Firmennamen dann auch auf Rechnungen schreiben?

Antwort

Bei der Ausübung eines freien Berufs bzw. Kleinunternehmens müssen Sie zunächst beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine Geschäftsbezeichnung wählen. Diese wird jedoch in kein Register eingetragen, da Sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Insb. auf Rechnungen, Geschäftsbriefen und in der Werbung müssen Sie daher zusätzlich Ihren vollen bürgerlichen Namen nennen.

Wie Sie diese Geschäftsbezeichnung (= Fantasiename) ausgestalten, ist weitestgehend Ihnen überlassen. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.

Was die Angabe Ihres Vor- und Nachnamens in der Geschäftsbezeichnung angeht, so ist diese nicht (mehr) gesetzlich verpflichtend. Die IHK empfiehlt jedoch das Auftreten mit Vor- und Nachnamen, wie es im Geschäftsverkehr ohnehin erforderlich ist.

Was Ihre konkreten Fragen angeht, so bedeutet dies:

  1. Die Geschäftsbezeichnung
    Beide genannten Beispiele sind zulässig, soweit die Geschäftsbezeichnung keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt.
  2. Das Auftreten im Rechtsverkehr
    Sie können Ihren Fantasienamen als Geschäftsbezeichnung auch auf Ihren Rechnungen führen.

Beachten Sie dabei jedoch, dass bei solch geschäftlichen Handlungen nur Sie allein rechtsgeschäftlich verpflichtet und z.B. Vertragspartner werden. Sie müssen dabei also stets zusätzlich mit vollem bürgerlichen Namen auftreten.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Juni 2018

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