Antwort
Erst einmal und grundsätzlich gilt, dass Sie bei der Ausübung Ihres freien Berufs nicht zur Führung einer „Firma“ (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen aber eine „Geschäftsbezeichnung“ wählen. Diese wird in kein Register eingetragen, weshalb Sie nach wie vor rechtsverbindliche Handlungen stets unter Ihrem bürgerlichen Namen vornehmen müssen. Dies gilt insbesondere für Rechnungen, Geschäftsbriefe und in der Werbung. Wie Sie die Geschäftsbezeichnung ausgestalten, bleibt dabei weitestgehend Ihnen überlassen. Demnach sind grundsätzlich auch Phantasienamen möglich.
Wichtig ist jedoch, dass diese Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze enthält (wie z.B. e.K.) oder anderweitig irreführend ist.
So müssten Sie im Rahmen Ihrer Recherche zunächst positiv überprüft haben - beispielsweise und als ersten Schritt durch eine Anfrage bei der IHK - dass kein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zudem müssten Sie sich nach einer ausgiebigen Marken- und Firmennamenrecherche sicher sein, dass fremde Schutzrechte durch Ihre Geschäftsbezeichnung nicht verletzt werden.
Das gleichnamige Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden könnte ein Problem darstellen, wenn es in ähnlichen Bereichen tätig ist wie Sie und auch in Deutschland (oder Sie in den Niederlanden).
Bitte beachten Sie auch, dass nicht nur identische Namen und Marken Dritter eine Kollision auslösen können, sondern auch ähnliche.
Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Stand:
April 2019
Tipps der Redaktion: