Antwort
Der Name der PartG muss den Namen (nicht den Vornamen) mindestens einer Partnerin oder eines Partners, den Zusatz „und Partner" oder „Partnerschaft" sowie die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe enthalten. Namen anderer Personen dürfen nicht genannt werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (I ZR 62/01) enthält eine allgemeine Zulässigkeit von Phantasienamen für Partnerschaftsgesellschaften, also auch für Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater. Zusätzlich gilt für die Namensgebung der PartG das HGB. Die Phantasiebezeichnung wird in der Regel dem Namen der Partnerschaft vorangestellt. Die von Ihnen vorgesehene Namensgebung ist also zulässig. Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gilt § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG. Diese Rechtsform ist für Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater wegen der fehlenden berufsrechtlichen Regelung zur Haftung nicht verfügbar.
Ein denkbarer Vorbehalt besteht noch in der Benennung „Academy“. Die Bezeichnung „Akademie“ ist rechtlich nicht geschützt. Ihre Verwendung ist jedoch unter einem wettbewerbsrechtlichen Vorbehalt zu sehen in Bezug auf irreführenden Geschäftsbezeichnungen. Nach herkömmlicher Auffassung handelt es sich um eine staatliche oder staatlich kontrollierte hochschulähnliche Einrichtung. Heute umfasst der Begriff auch schulische Angebote. Die Vorbehalte richten sich vielmehr auf den möglichen Anschein einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung. Die Bezeichnung „Akademie“ ist deshalb für Unternehmen nur dann zulässig, wenn entsprechende aufklärende Zusätze vorhanden sind (z.B. Renate Mustermann, Institut für Wissensvermittlung - oder umgekehrt). Auch bei der geografischen Reichweite müssen Sie aufpassen, die Benennung als „bayerische Akademie“ wäre schon problematisch, sofern Sie nicht über diese institutionelle Reichweite verfügen. Die Angabe des Ortes, an dem sich Ihre Unternehmung befindet, könnte hingegeben zur Vermeidung falschen Anscheins beitragen. Zu berücksichtigen sind unbedingt örtliche Besonderheiten. Bei Gemeinden mit öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten und Einrichtungen (Universitäten, Kliniken usw.) wird zur Vermeidung von Irreführungen allgemein ein strengerer Maßstab als sonst üblich anzulegen sein. Gelegentlich wird auch die Bezeichnung „private Akademie“ verwendet. Ich stelle dies deshalb so ausführlich dar, weil Sie bei fragwürdiger Verwendung eine Abmahnung riskieren. Interessant ist, dass die Zahl der Abmahnungen unterschiedlicher Art in Zeiten der „Corona-Krise“ offenbar deutlich steigt. Nach meiner Auffassung sollte die von Ihnen gewählte Form zulässig sein, da „aufklärende Zusätze“ vorhanden sind.
Für den Zugang zu Partnerschaftsgesellschaften ist die Prüfung des Freiberuflerstatus erforderlich. Sämtliche Gesellschafterinne und Gesellschafter der PartG müssen einen freien Beruf ausüben, um diese Rechtsform nutzen zu können. Konkret müssen bei Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern die folgenden Voraussetzungen zur Einstufung als beratender Volks- und Betriebswirtin bzw. als beratender Volks- und Betriebswirt vorliegen, aus der Rechtsprechung übernommen: „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluß kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule mit dem Abschluß als graduierter Betriebswirt oder an einer Fachakademie mit dem Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Volks- und Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muß die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 - V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 - I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).“
Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2020
Tipps der Redaktion: