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Freiberufliche Designerin: Auf Geschäftsbezeichnung verzichten?

Frage

Ich möchte mich als freiberufliche Designerin selbstständig machen, mit dem Schwerpunkt Textildesign. Mein Einzelunternehmen wird meinen vollen Namen haben und ich möchte auf die Geschäftsbezeichnung verzichten. Geht das?

Ich wähle nur meinen Namen ohne Geschäftsbezeichnung, da ich innerhalb meiner Branche unter meinen Namen bekannt bin und meine Domain mit meinem Namen plane. Auf eine Geschäftsbezeichnung möchte ich verzichten, um auch in Zukunft im Design-Bereich flexibel bleiben zu können. Zum Beispiel, um auf Visitenkarten meinen Namen - Textile Design & XY schreiben zu können, falls ich mich in den Bereich XY einarbeiten werde.

Textile Design & XY würde dann nur auf meinen Visitenkarten und auf der Homepage erscheinen, aber nicht im Impressum. Geht das?

Sollte ich doch eine Geschäftsbezeichnung wollen, kann ich den dann nachträglich eintragen lassen?

Antwort

Aufgrund der Angaben, dass Sie als „freiberufliche Designerin“ auftreten und zudem wohl keinen Handelsregistereintrag vorweisen, gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit entweder um einen freien Beruf oder um ein im geringen Umfang ausgeübtes Kleingewerbe handelt.

Einleitend sind Sie in beiden Fällen nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens im Sinne des Handelsgesetzbuchs) berechtigt, sondern können stattdessen eine sog. Geschäftsbezeichnung (= ein beschreibender Fantasiename für Ihre Tätigkeit) wählen. In Abgrenzung zu einer Firma wird die Geschäftsbezeichnung in kein öffentliches (Handels-)Register eingetragen, aus dem man einen Zusammenhang zwischen dem Unternehmen und Ihrer Person herstellen könnte.

Deshalb müssen Sie alle rechtsverbindlichen Handlungen ohnehin unter Ihrem vollen bürgerlichen Namen vornehmen. Entsprechend sehen es auch diverse Vorschriften, wie beispielsweise die sog. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV), oder das Telemediengesetz für den Bereich des Onlinehandels und der -kommunikation (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG) vor, dass der Vor- und Zuname eine zwingende Angabe im Geschäftsverkehr ist.

Daraus folgt zunächst, dass die Angabe Ihres Vor- und Zunamens für Sie die einzig zwingende Angabe im Geschäftsverkehr ist. Auf eine etwaige Geschäftsbeziehung – als ergänzende und freiwillige Angabe – können Sie dagegen verzichten.

Weiter gilt, dass – auch bei einer etwaigen künftigen Geschäftsbezeichnung – im Impressum nur der der volle bürgerliche Name verpflichtend aufgeführt werden muss (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).

Zuletzt müsste eine künftige Geschäftsbezeichnung – entgegen einer Firma – in kein (Handels-)Register eingetragen werden. In diesem Fall müssten Sie dann nur beachten, dass Sie die Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr (und so bestenfalls auch auf Ihren Visitenkarten sowie auf Ihrer Homepage) nicht allein und ohne die Nennung Ihres vollen Namens verwenden.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Stand:
November 2021

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