Antwort
Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:
Auch wenn bereits durch die Nutzung des Namens „xyx GbR“ im geschäftlichen Verkehr ein gewisser Schutz für das Unternehmenskennzeichen entstehen dürfte, ist die Anmeldung einer Marke mit definiertem Schutzumfang im Regelfall empfehlenswert.
Generell sollte eine Markenanmeldung so erfolgen, wie das Zeichen später auch verwendet wird. Zudem sollte auch berücksichtigt werden, ob es schon identische oder ähnliche Marken mit diesen Begriffen gibt. Ohne die genaue Marke zu kennen, lässt sich leider nur schwer abschätzen, ob eine Marke ausreicht oder doch zwei Marken sinnvoller sind. Aufgrund einschlägiger markenrechtlicher Entscheidungen könnte es zudem sein, dass eine Marke "xxx xyx" zurückgewiesen wird, wenn die Abkürzung einer Marke dann im Anschluss „ausgeschrieben“ wird.
Quelle:
Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys., Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Stand:
Mai 2020
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