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Bezeichnung für GbR schützen lassen?

Frage

Meine Kollegin und ich möchten gerne ein Immobilienbüro gründen. Die Auskunft der IHK ist, das wir als Alleinstellungsmerkmal die Buchstaben „xxx“ vor den Namen setzen müssen. Nach der steuerlichen Beratung hat man uns empfohlen, keine GmbH zu gründen, sondern im ersten Schritt mit einer GbR zu starten. Als GbR werden wir nicht im Handelsregister eingetragen und gehen damit das Risiko ein, dass jemand anderes den Namen verwenden könnte. Aus diesem Grund haben wir uns überlegt, den Namen beim DPMA schützen zu lassen. Ist es ausreichend den Namen "xyx GbR" schützen zu lassen?

Antwort

Auf Basis Ihrer Informationen und ohne Kenntnis der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Details Ihrer zugrundeliegenden Überlegungen kann ich Ihnen zu Ihrer Frage Folgendes mitteilen:

Auch wenn bereits durch die Nutzung des Namens „xyx GbR“ im geschäftlichen Verkehr ein gewisser Schutz für das Unternehmenskennzeichen entstehen dürfte, ist die Anmeldung einer Marke mit definiertem Schutzumfang im Regelfall empfehlenswert.

Generell sollte eine Markenanmeldung so erfolgen, wie das Zeichen später auch verwendet wird. Zudem sollte auch berücksichtigt werden, ob es schon identische oder ähnliche Marken mit diesen Begriffen gibt. Ohne die genaue Marke zu kennen, lässt sich leider nur schwer abschätzen, ob eine Marke ausreicht oder doch zwei Marken sinnvoller sind. Aufgrund einschlägiger markenrechtlicher Entscheidungen könnte es zudem sein, dass eine Marke "xxx xyx" zurückgewiesen wird, wenn die Abkürzung einer Marke dann im Anschluss „ausgeschrieben“ wird.

Quelle:
Dr. Markus Lichtnecker
Dipl.-Phys., Patentanwalt
European Patent, Trademark and Design Attorney
LICHTNECKER & LICHTNECKER Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Stand:
Mai 2020

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