Antwort
Bei dem Wort […] dürfte es sich um eine Fantasiebezeichnung handeln, die Sie zusätzlich zum eigentlichen Namen Ihrer GbR führen. Wenn Sie mit dem Begriff nicht gegen Rechte anderer verstoßen, ist es grundsätzlich möglich, dieses Wort auch in verschiedenen Konstellationen zu verwenden. Deshalb wären auch zusätzliche Worte grundsätzlich erlaubt.
Bezüglich des Schutzes ist natürlich keiner gezwungen, Marken eintragen zu lassen, wobei das sicher zur Stärkung der Position führen würde. Da es sich bei den Worten […] und […] aber um sogenannte beschreibende Begriffe handelt, würde ich mir genau überlegen, ob man diese zusätzlich als Marke anmeldet. Wenn man sich hier auf das eigentliche Wort […] beschränkt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klug wählt, dürfte ein ausreichender Schutz gewährleistet sein.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Mai 2020
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