Navigation

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft: Angabe des Namens im Schriftverkehr?

Frage

Ich habe gelesen, dass ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zum Beispiel auf Geschäftsbriefen oder im Impressum mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben muss. Dementsprechend wäre beispielsweise der Name „Max Mustermann" erlaubt und "M. Mustermann" meiner Ansicht nach nicht erlaubt. Wie verhält es sich bei einem Doppelnamen? Im Handelsregister steht der Geschäftsführer zum Beispiel mit dem Namen „Max-Moritz Mustermann". Im alltäglichen Leben tritt nur der erste Vorname in Erscheinung. Ist es zulässig, wenn der Geschäftsführer nur mit dem ersten Vornamen + Nachname im Geschäftsverkehr auftritt?

Antwort

Wie Sie an meinem Namen sehen, kenne ich das Problem sehr gut. Bei den Vornamen ist danach zu unterscheiden, ob der Vorname insgesamt als sogenannter Rufname gilt oder ob nur einer der Vornamen als Rufname gilt.

Wenn es sich bei dem Vornamen um einen Doppelnamen handelt, dann muss dieser insgesamt auf den Briefkopf. Ist aber nur der erste der Vornamen der Rufname, so reicht die Angabe des ersten Namens auf dem Briefkopf aus.

Nachdem die von Ihnen angegeben beiden Vornamen mit einem Bindestrich verbunden sind, spricht vieles dafür, dass beide Namen insgesamt den Rufnamen bilden. Somit ist dieser insgesamt anzugeben.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Intellectual Property Manager
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München

Oktober 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben