Antwort
Bei der Eintragung ins Handelsregister hatten Sie ein bestimmtes Ziel vor Augen, als Sie den Namen in Groß- und Kleinbuchstaben haben eintragen lassen.
Grundsätzlich ist es so, dass man verpflichtet ist, die „Firma“ so zu gebrauchen, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. Deshalb ist die Groß- und Kleinschreibung auf allen relevanten Geschäftspapieren einzuhalten.
Nur dann, wenn beispielsweise der Name im Fließtext einer Werbung verwendet wird, könnte man sich auf die schlagwortartige Nennung, also der Name ohne den Zusatz GmbH, beschränken.
Wenn Sie allerdings Wert auf Marketing legen und das auch leben wollen, dann sollten Sie so oft wie nur möglich den Namen der Firma so nutzen, wie er eingetragen ist. Denn das grenzt Sie von anderen ab und hebt Sie als Dienstleister hervor.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
September 2020