Antwort
Ausgehend von der kurzen Beschreibung Ihrer Tätigkeit lautet meine Antwort wie folgt:
Um in etwaigen Konfliktfällen mit Ihren Kunden rechtlich abgesichert zu sein, bietet sich in jedem Fall die Aufsetzung eines „Coaching“-Vertrages an. Denn einerseits hat dieser Vertrag eine maßgebliche Beweisfunktion um die jeweiligen Verpflichtungen einklagen zu können und zudem werden damit gewisse „Spielregeln“ festgelegt, die Konflikte im Idealfall von vornherein unterbinden.
Im Detail können solche „Coaching“-Verträge als Dienst- oder als Werkvertrag abgeschlossen werden. Bei einem Dienstvertrag nach § 611 BGB wird nur der bloße Arbeitseinsatz geschuldet. Dagegen verpflichtet man sich bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB zu der Erbringung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Nach Ihren Ausführungen würde ich Ihnen dazu raten, die bloße Leistung des „Coachens“ und keinen darüber hinausgehenden Erfolg, beispielsweise in Form einer nachweisbaren „Entspannung“ des Kunden, zu vereinbaren. Demnach sollten Sie bei der Betreibung Ihrer Kunden einen „Coaching“-Vertrag in Form eines Dienstvertrages einsetzen.
Wesentliche Inhalte könnten exemplarisch und nicht abschließend folgende Punkte sein:
- Beteiligte Personen (Coach und Kunde),
- terminliche Anzahl und Dauer der jeweiligen Sitzungen,
- Ort der Sitzungen,
- Honorar (mitsamt der Rechnungsstellung und Zahlungsweise),
- Dokumentationen der Sitzungen,
- Kündigungsregelungen,
- Haftungsfragen,
- Datenschutzregelungen sowie
- Geheimhaltungspflichten.
Als Ausgangspunkt für einen solchen „Coaching“- bzw. Dienstvertrag können Sie sich beispielsweise an den Musterverträgen der Industrie- und Handelskammern orientieren:
Da Ihre (etwaige) Privathaftpflichtversicherung bei Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht greift, könnte eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll sein. Eine solche dient der Absicherung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Ihnen während Ihrer „Coaching“-Tätigkeit entstehen. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies - wie beispielsweise bei risikobehafteten Berufsbildern wie Rechtsanwälten oder Ärzten - aber wohl in Ihrem Falle nicht. Ob eine solche Versicherung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt letztlich von dem Risiko ab, das mit Ihrer „Coaching“-Tätigkeit einhergeht. Der Umstand, dass Sie auf fremden Grundstücken Ihre Sitzungen abhalten wollen, könnte ein dafür hinreichendes Gefahrenpotential begründen.
Bezüglich der weiteren rechtlichen Absicherung Ihrer Nebentätigkeit als „Coach“ ist vor allem die Ausgestaltung Ihrer Haupttätigkeit entscheidend. Beispielsweise und nicht abschließend könnte Ihr Arbeitsvertrag eine Genehmigungsklausel hinsichtlich von Nebentätigkeiten enthalten oder es könnte durch die Ausübung beider Tätigkeiten die maximale gesetzliche Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschritten werden.
Weiter sollten Sie Ihre Nebentätigkeit bei Ihrem Finanz- und Gewerbeamt anzeigen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Tipps der Redaktion: