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Geheimhaltungsvereinbarung: Höhe der Vertragsstrafe?

Frage

Wie hoch sollte die Vertragsstrafe in einer Geheimhaltungsvereinbarung gewählt werden? Es geht um die Entwicklung eines Roboters, wofür ein Software-Entwickler beauftragt werden soll.

Antwort

Bei der Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe gibt es keine festen Regelbeträge. Vielmehr richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe danach, was im konkreten Fall angemessen ist.

Will man eine konkrete Zahl als Vertragsstrafe einsetzen, so kommt es für die Höhe besonders auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf die Aufgabe der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an. Dabei spielen verschiedene Kriterien eine Rolle, beispielsweise die Schwere und das Ausmaß der zu erwartenden Zuwiderhandlung oder aber auch die Gefährlichkeit für den Gläubiger und das Verschulden des Verletzers. Daneben kann auch als Kriterium die Größe und der Zuschnitt des Vertragspartners herangezogen werden.

In der täglichen Praxis wird meist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vereinbart. Dieser Betrag ist sicherlich bei kleinen Gewerbetreibenden ein wirksames Mittel. Bei größeren Unternehmen müsste hier sicherlich der Betrag um ein Vielfaches höher liegen, teilweise könnte das auch einen Betrag von 25.000,00 Euro bedeuten.

Möchte man nicht Gefahr laufen, dass später die Höhe der Vertragsstrafe als unbillig und damit als unwirksam angesehen wird, sollte man eventuell dazu übergehen, eine angemessene Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch zu vereinbaren. Dabei wird für den Fall des Verstoßes die Vertragsstrafe durch den Gläubiger festgesetzt und für den Fall, dass der Schuldner meint, diese Vertragsstrafe sei überhöht, die Angemessenheit vom Gericht überprüft. Diese Regelung ist wesentlich flexibler und berücksichtigt die jeweiligen konkreten Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2016

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