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Kein Vertrag mit Gründungspartner: Ansprüche durchsetzen?

Frage

Der Vater meines Freundes hat vor einem Jahr ein Produkt erfunden und es patentieren lassen. Sein Sohn und ich haben beschlossen dieses Produkt auf den deutschen Markt zu vertreiben. Ich wurde von ihm gefragt, ob ich da mitmachen möchte und von Anfang an dabei sein will. Daraufhin habe ich mein Restaurant geschlossen und arbeite sein über einem Jahr an der Gründung, Strukturierung und Planung aktiv mit. Auf sein Verlangen habe ich ein Gewerbe als Handelsvertreter angemeldet. Da wir noch nicht verkaufen, sondern nur planen, gibt es keinerlei Umsätze. Es gibt bis dato auch keine Verträge zwischen meinem Freund und mir, da er das Unternehmen als Einzelunternehmer gegründet hat. Frage: Was ist wenn jetzt Umsätze eingefahren werden und wir uns streiten und er möchte mich nicht mehr im Unternehmen haben? Gibt es ein "Recht" hinsichtlich Ansprüche für mich? Welche Rechte habe ich?

Antwort

Die von Ihnen beschriebene Situation würde man rechtlich als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einordnen, bei der Sie vereinbart haben, den Gesellschaftszweck zu verfolgen, die Gründung, Strukturierung und Planung eines Unternehmens gemeinsam zu gestalten, um dann das patentierte Produkt zu vertreiben. Im Rahmen der Gesellschaft haben Sie, auch wenn nur eine mündliche Abrede vorliegt, das gesetzliche Recht auf die Gewinnbeteiligung als Gesellschafter, vergleiche §§ 721, 722 BGB. Das Wichtigste wäre, dass Sie sich in einer Anwaltskanzlei einen zu Ihrem Geschäft passenden Gesellschaftsvertrag für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder gegebenenfalls auch später für die OHG oder einer anderen Rechtsform gestalten lassen, damit geklärt ist, was die Gesellschafterbeiträge sind und wie hoch die Gewinnbeteiligung ist. Um sicher zu gehen, dass Sie nicht "ausgebootet" werden, müssten Sie vorab subtil Beweise sichern. Indem Sie zum Beispiel in unverbindlichen Mails nebenbei die bisherigen Vereinbarungen ansprechen und Fragen stellen. Dann geht Ihr Mitgesellschafter in irgendeiner Weise darauf ein und Sie sehen dann, wo Sie stehen. Diese Vor-Phase der Beweissicherung, wie ich es nennen würde, können Sie vorsorglich gemeinsam mit anwaltlicher Beratung geschickt angehen. Fachanwaltskanzleien für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten zu diesen Themen häufig. Wichtig ist: Handeln Sie schnell, bevor die ersten Umsätze eingehen!

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2013

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