Antwort
Für das Angebot von Malunterricht fragen Sie, ob man einen Vertrag benötigt. Ja, so ist es. Man schließt als Unterrichtsanbieter mit jedem Schüler einen Unterrichtsvertrag als sogenannten Dienstvertrag nach § 611 BGB, was mündlich oder schriftlich möglich ist. Geschuldet ist dabei nicht ein garantierter Lernerfolg des Schülers/der Schülerin, geschuldet ist jedoch die sorgfältige, gut verständliche und korrekte Vermittlung des Wissens im angebotenen Fachbereich.
Verträge gibt es, wenn Sie Kinder unterrichten, mit deren Eltern oder, wenn Sie Erwachsene unterrichten, mit den Erwachsenen, denen Sie Malunterricht anbieten möchten. Mindestinhalt des Vertrags sind folgende Themen, die Sie aus Sicherheits- und Beweisgründen schriftlich mit Unterschriften von Ihnen und Ihren Kunden regeln sollten: Wer unterrichtet mit welcher Qualifikation, was wird unterrichtet, wird Einzelunterricht vereinbart oder Gruppenunterricht, wo wird unterrichtet, wer ist für das Material zuständig, welche Pflichten hat die Lehrkraft und welche Pflichten hat der Schüler/die Schülerin, wie oft und wann pro Woche oder Monat findet der Unterricht statt, wie lange dauert eine Unterrichtseinheit, was kostet der Unterricht, gibt es vorab einen Probeunterricht, was gilt bei Erkrankung oder anderweitiger Verhinderung der Lehrperson oder des Schülers/der Schülerin, was gilt während der Ferienzeit, wie lange soll der Unterrichtsvertrag laufen und wie kann er gekündigt werden. Weitere Themen sollten u.a. Fragen der Haftung und Gewährleistung sein, denn generell ist es immer sinnvoll, wenn man Unterricht anbietet, klarzustellen bzw. zu regeln, in welchem Umfang man für den Erfolg des Unterrichts einstehen kann und wofür man haftet und wofür die Haftung ausgeschlossen ist. Dabei geht es u.a. auch um Fragen der Aufsicht und der Sicherheit des Unterrichts im Bereich von Personen- und Sachschäden, z.B., dass Kinder keine Farben verschlucken etc., oder Gesundheitsbestimmungen. Weitere Themen sind Rücktritt, Widerruf (v.a. wenn der Vertrag auch online abgeschlossen werden kann über Ihre Webseite) und Stornierung sowie Datenschutz, siehe dazu auch nachfolgend. Es stellt sich auch die Frage, ob der Abschluss von Versicherungen zu Ihrem Schutz sinnvoll ist, dazu sollten Sie sich von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.
Der Bereich Datenschutz ist seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 noch wichtiger als früher schon. Hierzu sind umfangreiche Rechtsregelungen zu beachten, damit der Datenschutz vollumfänglich gewährleistet ist. So müssen Sie ein sicheres System einrichten und u.a. die Schüler und Schülerinnen, wenn sie erwachsen sind, oder bei Minderjährigen deren Eltern genau informieren, welche personenbezogenen Daten Sie erheben, speichern und verarbeiten und wie die Kunden Auskunft über die Einzelheiten Ihrer Datenerhebung und Verarbeitung erhalten können, wie sie ihre personenbezogenen Daten berichtigen, sperren oder löschen lassen können, wie sie der Erhebung, Verarbeitung etc. widersprechen können und an welche Aufsichtsbehörde sich die Kunden bei Fragen oder Bedenken zum Datenschutz bei Ihnen wenden können. Auch müssen Sie sich Einwilligungserklärungen von den Kunden zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unterschreiben lassen. Dies sind nur erste Hinweise; das Thema ist hochkomplex und muss passend zu Ihrem Malunterrichtsatelier erarbeitet und dann ständig auf gesetzliche Neuregelungen überprüft und angepasst werden.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2019
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