Navigation

gUG: Regelungen für ehrenamtliche Helfer?

Frage

Ich möchte eine gUG gründen und dazu noch ein paar Informationen einholen. Könnten Sie mir folgende Fragen beantworten oder mich an die entsprechende Stelle verweisen?
Muss man bei einer gUG zwangsläufig Mitarbeiterverträge aufsetzen? Wenn ja, muss man Gehälter zahlen auch wenn die Personen dies als freiwillige Tätigkeit ausüben? Gibt es bestimmte “Verträge” für freiwillige bzw. ehrenamtliche Helfer?

Antwort

Sie möchten gerne wissen, ob eine von Ihnen neu zu gründende gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „zwangsläufig Mitarbeiterverträge aufsetzen muss“ und wenn ja, ob auch dann „Gehälter gezahlt werden müssen, wenn eine freiwillige Tätigkeit ausgeübt wird“ und ob es „bestimmte Verträge für freiwillige bzw. ehrenamtliche Helfer gibt“. In welchem Bereich die gUG (haftungsbeschränkt) gegründet werden wird und tätig sein soll und was für Tätigkeiten die freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Helfer ausüben sollen und ob es neben den freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Helfern auch angestellte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geben wird, wird nicht mitgeteilt. Da die Frage sehr abstrakt ist, gebe ich Ihnen daher nur eine erste Orientierung und hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.

Generell steht im Mittelpunkt der Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft der Wunsch der Gründer und Gründerinnen, dass die Gemeinnützigkeit steuerlich anerkannt wird, so dass Sie bei allen Themen, in denen Sie unsicher sind, ob diese eine Auswirkung auf die Frage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit haben können, mit dem zuständigen Finanzamt abklären sollten, wie Sie sich richtig verhalten, damit die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt.

Wenn Sie möchten, dass freiwillige oder ehrenamtliche Helfer und Helferinnen für die neu zu gründende gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) tätig sein sollen, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Werden von den Helfern und Helferinnen nur unverbindliche sporadische Unterstützungstätigkeiten erbracht, die weder die Bedeutung noch den zeitlichen Umfang einer Nebentätigkeit haben, kann man von einer Gefälligkeit der Helferperson für die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ausgehen, für die es keiner zwingenden vertraglichen Regelung bedarf und für die auch kein Entgelt bezahlt werden muss und für die es nicht – um es mit Ihren Worten bei Ihrer ersten Frage zu sagen und diese gleichzeitig zu beantworten – zwingend eines schriftlichen Vertrags über diese spontanen Gefälligkeiten bedarf. Sollen hingegen regelmäßig für die neu zu gründende gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wichtige, ggfs. auch gefahrgeneigte Tätigkeiten erbracht werden, empfehlen sich sogenannte Ehrenamtsverträge, die nicht nur regeln, ob die Tätigkeit unentgeltlich und ggfs. nur gegen eine Aufwandspauschale für den eigenen finanziellen Aufwand z.B. Reisekosten erbracht wird, sondern neben vielem anderen auch Haftungsfragen. Kann von den ehrenamtlichen Tätigkeiten nämlich eine Gefährdung für Menschen oder Tiere oder Sachen ausgehen, muss mit der Versicherungsgesellschaft, mit welcher der Vertrag über die Versicherung dieser Tätigkeiten, die im Namen und auf Verantwortung der neu zu gründenden gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) angeboten und erbracht werden, abgeschlossen werden soll, genau geklärt werden, was die Anforderungen an die Befähigung der ehrenamtlichen bzw. freiwilligen Helfer und Helferinnen sein werden und welche Obliegenheiten die neu zu gründende gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat, damit die Versicherungsgesellschaft für Unfall- und Haftpflichtschäden etc. eintritt. Auch empfiehlt es sich zu klären und schriftlich festzulegen, ob die freiwilligen Helfer und Helferinnen im Rahmen ihrer Tätigkeit selbst versichert sind, wenn ihnen selbst z.B. ein Schaden anlässlich der freiwilligen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht.

Eine vertragliche Vereinbarung im Rahmen eines Ehrenamtsvertragsverhältnis oder Auftragsverhältnis mit Freiwilligen mit oder ohne Aufwendungspauschale ist somit aus anwaltlicher Sicht sehr empfehlenswert und wichtig, damit die wechselseitigen Rechte und Pflichten, der Umfang der ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeit sowie die Rechtsfolgen bei Nichtleistung oder Schlechtleistung der Helferperson und die Haftungsfragen und Fragen wie die Dauer des Ehrenamts, Kündigungsmöglichkeiten, die Erstattung von Aufwand z.B. in Form einer Aufwandspauschale, die z.B. nach § 3 Nr. 26 a EstG bis zur gesetzlich jeweils festgelegten Höhe steuerbefreit sein kann, und die Rechtsfolgen bei Schadensfällen gut verständlich und rechtssicher für beide Seiten geregelt sind und es keine Missverständnisse gibt. Eine ausdrückliche schriftliche Regelung auch im Gesellschaftsvertrag der von Ihnen geplanten gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zum Umgang mit freiwilligen und ehrenamtlichen Helfern, gerade wenn diese den Hauptanteil an den von der Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen erbringen würden, sorgt zusätzlich für Klarheit. Sollten die von Ihnen geplanten Tätigkeiten, die von den Helfern und Helferinnen freiwillig oder ehrenamtlich erbracht werden sollen, nach ihrer Art und Natur und vom Aufwand her den zeitlichen und inhaltlichen Umfang einer derartigen kleinen Nebentätigkeit übersteigen und sollte die Gefahr bestehen, dass in Wirklichkeit Teilzeit- oder Vollzeit-Angestelltenverhältnisse vorliegen und/oder gegebenenfalls Themen wie Scheinselbständigkeit oder Schwarzarbeit zu befürchten sein könnten, können Gesetzesverstöße in Betracht kommen, die unbedingt vermieden werden müssen. Um Ihre zweite Frage also zu beantworten: Es kommt auf die Sach- und Rechtslage an, ob Gehälter gezahlt werden müssen und die Lohnnebenkosten wie Sozialversicherung etc. zu leisten sind. Und um Ihre dritte Frage zu beantworten: Es gibt keine pauschalen Musterverträge für Ehrenämter oder Freiwilligen-Auftragsverhältnisse, die automatisch auf jeden Fall passen, zwar gibt es teilweise Mustertextangebote im Internet, die Gefahr, dass diese Muster von Nichtjuristen entworfen oder überarbeitet worden sind, rechtlich veraltet sind und/oder auf die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für den von Ihnen geplanten Einsatzbereich nicht passen oder wesentliche Regelungslücken haben, ist groß.

Es ist daher sehr zu empfehlen, dass Sie sich in einer Anwaltskanzlei zu der von Ihnen geplanten Gründung Ihrer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und allen damit im Zusammenhang stehenden umfangreichen Themen passend zu Ihrem individuell geplanten gemeinnützigen Zweck der Gesellschaft insbesondere im Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht beraten lassen, damit sichergestellt ist, dass a) alle Gesetze und Rechtsbestimmungen eingehalten werden, dass b) Sie als Gründerperson und alle Menschen, die in der neuen gUG (haftungsbeschränkt) mitarbeiten oder mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen in Kontakt kommen, keine Schadens- und Haftungsrisiken eingehen, dass c) das praktische und rechtliche Gesamtkonzept passend zu Ihrem geplanten individuellen Gemeinnützigkeitszweck tragfähig und erfolgreich sein wird, dass d) der Gesellschaftsvertrag der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) richtig erstellt wird und e) die Gemeinnützigkeit steuerlich anerkannt wird.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Stand:
September 2022

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben