Antwort
Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, welche Tätigkeiten Sie freiberuflich anbieten und wie Sie Ihr Angebot bewerben und mit welchen unternehmerischen oder verbraucherischen Auftraggebern Sie in welcher Weise mit welcher Vertragsvereinbarung zusammenarbeiten. Dabei darf es natürlich nicht zu Interessenkollisionen oder Parteiverrat kommen.
Ob Sie mit Ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für eine Vertretung einer Arbeitnehmerin oder eines Auftraggebers in einer Güteverhandlung in einem Arbeitsgerichtsrechtsstreit haben, wäre anhand des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der prozessrechtlichen Bestimmungen zu den Arbeitsgerichten zu prüfen. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ArbGG können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich in der ersten Instanz in ihren eigenen Belangen selbst vertreten. Es besteht kein Anwaltszwang. Somit kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einer öffentlichen Verhandlung eine juristische Beratungsperson mitnehmen. Ob diese juristische Beratungsperson ohne Anwaltszulassung dann in der Verhandlung Rechtserklärungen an der Stelle des Arbeitnehmers abgeben kann, also postulationsberechtigt ist, hängt von weiteren Einzelheiten ab. Lesen Sie dazu bitte § 11 Absatz 2 Satz 2 ArbGG und auch den gesamten § 11 ArbGG von Anfang bis Ende und prüfen Sie, ob Sie mit Ihrer Ausbildung und Ihren Funktionen unter die dort genannten Bevollmächtigtenvoraussetzungen fallen.
Wenn Sie unsicher sind, was zutreffen könnte und wenn Sie regelmäßig geschäftlich vor den Arbeitsgerichten auftreten möchten, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, der auf das Arbeitsgerichtsgesetz und die prozessualen Einzelheiten spezialisiert ist und Sie beraten kann, ob und wie Sie alle Voraussetzungen für eine professionelle Vertretungsbefugnis erfüllen können. Wenn es nur um einen Einzelauftrag geht, bei dem Sie einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer helfen möchten, wäre es das Einfachste und Sicherste, dass die betreffende Arbeitnehmerin oder der betreffende Arbeitnehmer auf jeden Fall selbst an seinem arbeitsgerichtlichen Termin teilnimmt, denn er selbst kann alle Willenserklärungen für sich selbst rechtswirksam abgeben, soweit nicht eine Ausnahme z.B. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 ArbGG (Einziehung einer Geldforderung eines Dritten) vorliegt.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
März 2021