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Wohnsitz in den USAUG-Gründung?

Frage

Seit einem Jahr lebe ich in den USA. Ich habe eine Erfindung gemacht, die ich gerne herstellen und vermarkten möchte. Nach langer Suche habe ich eine deutsche Firma gefunden, die mit mir meine Idee umsetzen und auch vermarkten möchte. Die Firma, die mit mir zusammenarbeiten möchte, hat mir vorgeschlagen eine GbR zu gründen, in der ich und die GmbH als Gesellschafter auftreten würden. Jetzt habe ich Bedenken bezüglich der Haftung geäußert, da ich nicht mit meinem gesamten Vermögen unbeschränkt haften möchte. Mein Vorschlag wäre eine UG. Die Gründung einer UG bedarf einer notariellen Beurkundung. Daher meine Frage: Kann ich eine UG gründen, obwohl ich in den USA lebe und aufgrund von Corona nicht nach Deutschland einreisen kann, um persönlich bei der Beurkundung teilnehmen zu können? Ich weiß auch, dass eine GbR viel kostengünstiger und schneller vonstattengehen würde, doch gibt es eine Möglichkeit der unbeschränkten Haftung zu entgehen?

Antwort

Tatsächlich birgt die GbR mit der persönlichen Haftung durchaus Risiken, die Sie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets ausschließen können. Dies wäre die GmbH, aber auch die Unternehmergesellschaft. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für mehrere Gesellschafter birgt allerdings auch nicht unerhebliche Gefahren, jedenfalls, wenn man sich auf das Musterprotokoll beschränkt. So fehlen dort beispielsweise Nachfolgeregelungen sowie Regelungen im Falle von Anteilsübertragungen Regelungen zu Vorkaufsrechten etc. Insoweit ist zu überlegen, ob die zu gründende Unternehmergesellschaft nicht in jedem Fall eine ordentliche Satzung zum Gegenstand haben sollte. Dazu ist es empfehlenswert, wenn sich die Gründerinnen und Gründer von einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl beraten lassen.

Grundsätzlich ist die Gründung einer GmbH oder einer UG auch mit Stellvertretung (notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht) oder mit vollmachtloser Stellvertretung (einer der Gründe vertritt die abwesende Mitgesellschafterin bzw. den abwesenden Mitgesellschafter, dieser genehmigt dann vor dem Konsulat oder der Botschaft die Erklärungen in beglaubigter Form nach) möglich. Zwar haben einige Botschaften und Konsulate wegen der Corona-Pandemie leider auch ihren Besucherverkehr drastisch eingeschränkt, was für die Erbringung hoheitlicher Dienstleistungen aus meiner Sicht weder förderlich noch mit dem Amtsverständnis zu vertreten ist. Allerdings dürfte sich die Situation hier sicher von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilen und nach Voranmeldung sollte die Wahrnehmung eines Termins zur Beglaubigung der Unterschrift durchaus möglich sein. Wegen der Belehrung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die das Gesetz sowohl für die Unternehmergesellschaft als auch für die GmbH vorsieht, ist allerdings bei Beteiligung von ausländischen Geschäftsführerinnen und ausländischen Geschäftsführern ein besonderes Verfahren einzuhalten. Dazu befragen Sie bitte gernedie Notarin oder den Notar, den Sie mit der entsprechenden Gründung beauftragen. Aber auch dieses Verfahren ist vielfach praktiziert und stellt keinerlei Schwierigkeiten aus meiner Sicht dar.

Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
November 2020

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