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Rundflüge anbieten: Flugzeug abschreiben?

Frage

Als Hobby-Pilot stelle ich mir die Frage, wie man bei Gründung einer kleinen Firma für Rund- und Erlebnisflüge das notwendige Ultra-Leichtflugzeug abschreiben kann. Der Anschaffungspreis beträgt zwischen 50.000 und 100.000 Euro je nach Modell.

Antwort

Abschreibungen richten sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Die Nutzungsdauern der unterschiedlichen Wirtschaftsgüter werden in sog. AfA oder Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung festgelegt. In der AfA-Tabelle werden Ultraleichtflugzeuge mit einer Abschreibungsdauer von 14 Jahren ausgewiesen. Die Abschreibung hat linear zu erfolgen, d.h. sie beträgt p.a. 1/14, also ca. 7,14%. Sollte im Jahr der Anschaffung oder dem des Verkaufs bzw. der Verschrottung kein volles Jahr verstrichen sein (was den Normalfall darstellt), so ist die Jahresabschreibung monatsgenau zu reduzieren. Beispiel: Anschaffung am 15.3. bedeutet Abschreibungsdauer im 1. Jahr 10/12 Monate x 7,14% = 5,95%.

Diese Ausführungen gelten nur für fabrikneue Flugzeuge. Sollte es sich um ein gebrauchtes handeln, so ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Die Schätzung kann z.B. erfolgen, indem das Alter des Flugzeugs von der vorgenannten Abschreibungsdauer eines Neuflugzeugs abgezogen wird. Beispiel: Alter des Flugzeugs 5 Jahre. (Gesamtnutzungsdauer - Alter) 14 - 5 = 9 Jahre Abschreibungsdauer. Achtung: Dies ist lediglich ein Berechnungsweg, jedoch nicht der einzig mögliche. Letztlich kommt es auf den Zustand des Flugzeugs an. Ein gut gepflegtes hat natürlich eine längere Nutzungsdauer als ein vernachlässigtes.

Sollte das Flugzeug nicht ausschließlich zur Einnahmen-/Gewinnerzielung, sondern z.B. auch für Privatzwecke verwendet worden sein, so sind die Kosten, also auch die Abschreibung, im Verhältnis der Nutzungsanteile aufzuteilen. Dabei ist nur der der Einnahmenerzielung zuzuordnende Teil steuerlich berücksichtigungsfähig.

Sollte die Einnahmenerzielung nicht auf die Gesamtnutzungsdauer zu einem Gesamtgewinn, sondern zu einem Verlust führen, so kann die steuerliche Anerkennung der Verluste sogar durch das Finanzamt versagt werden. Man spricht in diesem Fall von sog. Liebhabereieinkünften.

Spätestens dann, besser aber bereits bei der Ausfertigung der ersten Einkommensteuererklärung sollte die Hilfe eines steuerlichen Beraters in Anspruch genommen werden.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
September 2019

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