Antwort
Grundsätzlich gilt, dass alle Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen. Im Umsatzsteuergesetz gibt es die sogen. Kleinbetragsverordnung § 33 UStDV, danach brauchen auf Belegen bis brutto 150,00 Euro nicht der Empfänger (also Ihr Name) und auch nicht netto, MwSt-Satz und MwSt in Betrag und brutto-Betrag stehen.
D.h. bei Belegen unter 150,00 Euro gilt dies, bei Beträgen darüber brauchen Sie für Umsatzsteuerzwecke (Vorsteuerabzug) immer eine ordnungsgemäße Rechnung mit Ihrem Namen. Für Ertragsteuerzwecke (Einkommensteuer) sind Sie beim Nachweis der beruflichen Veranlassung bei Rechnungen ohne Angabe Ihres Namens in der Beweispflicht, ob tatsächlich für Ihre Tätigkeit angeschafft. Also wenn auf der sicheren Seite, eine ordnungsmäßige Rechnung.
Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Juni 2015
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